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Bei kreativ[ge]recht bekommt Ihr wertvolle Tipps für den Umgang mit rechtlichen Themen aus dem Kreativbereich und Einblick hinter die Kulissen einer Kanzlei für Urheber- und Medienrecht.
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Dec 14, 2023

In dieser Podcastfolge in eigener Sache bombardiere ich Dich nicht mit Recruiting-Buzzwords, sondern nenne Dir die 5 Gründe, aus denen ich (fast) jeden Tag von Herzen gerne ins Büro gehe. 

  1. Wir haben das coolste Team.
  2. Wir haben noch Großes vor. 
  3. Wir haben die coolsten Mandanten. 
  4. Wir gestelten die Zukunft. 
  5. Wir sind Teil eines starken Netzwerkes. 

Wenn Du mehr darüber erfahren möchtest,

informiere dich über unsere offenen Stellen https://www.sld-ip.com/#job_offers

oder schreib mit eine E-Mail sebastian.deubelli@sld-ip.com 

Dec 6, 2023

In dieser Folge behandeln wir die Frage, ob Urheber verpflichtet sind, ihre Rohdaten an Auftraggeber herauszugeben. Der Anlass ist ein laufendes Klageverfahren, bei dem unsere Kanzlei einen Videografen vertritt, der nach Uneinigkeiten über die geschuldeten Leistungen bezüglich der Erstellung eines Hochzeitsvideos verklagt wurde, sämtliche Rohdaten an die Auftraggeberin herauszugeben. 

Die Klägerin beruft sich naben einem angeblich vertraglichen Anspruch auch auf § 667 BGB und eine BGH-Entscheidung bezüglich der Herausgabepflicht von Tonbandaufnahmen unseres Alt-Kanzlers Helmut Kohl.

Dementsprechend argumentiert sie, dass alles, was für die Auftragsausführung relevant ist, herausgegeben werden muss, auch Rohdaten.

Wir hingegen sind der Ansicht, dass die Herausgabe nur bei expliziter Vereinbarung geschuldet ist, da der gesetzliche Herausgabeanspruch nicht einschlägig sein kann, da nach § 662 BGB eine unentgeltliche Auftragserteilung zwingend vorausgesetzt wird. Ferner sind wir auch der Ansicht, dass der Vertrag sich grundsätzlich nur auf die Herausgabe der vereinbarten fertigen Videos und nicht auf das zugrundeliegende Rohmaterial beziehen kann. 

Das Gericht tendiert vorläufig dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe nur dann hat, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und weist darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung zu den "Kohl-Bändern" nicht ohne weiteres auf diesen Fall übertragbar ist. Es wird betont, dass Urheber oft verschiedene Pakete mit unterschiedlichen Inhalten anbieten, und die Kammer aktuell nicht der Ansicht ist, dass danenen stets auch ein Anspruch auf Herausgabe aller vorliegender Dateien bestehen würde. 

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Herausgabe von Rohdaten idealerweise bei Vertragsschluss thematisiert werden sollte, da die Hindernisse bei der Erlangung von Rohdaten ansonsten durchaus unüberwindbar sein können. 

 

Aug 2, 2023

In dieser Podcastfolge gehen wir umfassend die rechtliche Betrachtung von KI-generiertem Content ein und erklären, welche Rechte bei der Nutzung von Texten, Bildern, Videos, usw. zu beachten sind und wie sich dies auf das Nutzungsverhalten von Unternehmen auswirken sollte.

Wir beleuchten den rechtlichen Status Quo in Gesetz und Rechtsprechung und erläutern, wie man damit in der aktuellen Gemengelage der technischen Möglichkeiten umgehen sollte und wie man sich etwa auf die sicherlich noch anstehenden rechtlichen Änderungen vorbereiten sollte.

Machine Learning und Recht

Zunächst geben wir einen Einblick in die rechtliche Betrachtung von Machine Learning. Die Auswirkungen auf Unternehmen, die KI-Content verwenden, sollten hier im Moment eher nachrangig sein.

Urheberschutz von KI-generiertem Content

Deutlich relevanter ist die Tatsache, dass die künstlich geschaffenen Inhalte urheberrechtlich nicht schutzfähig im Sinne des § 2 UrhG sind und wir daher keinerlei Exklusivitätsrechte an derartigen Werken erwerben können. Das limitiert einerseits den Einsatzbereich von KI-Content, muss aber auch bei der Gestaltung von Lizenzverträgen Beachtung finden, da die Einräumung von Lizenzrechten an ungeschützten Inhalten rechtlich wohl nicht möglich sein wird.

Drittrechte

Schließlich müssen die Rechte Dritter auch bei KI-Content berücksichtigt werden. Die Klärung dieser Rechte deckt sich im Wesentlichen mit den Anforderungen an selbst hergestellten Content, diie uns aus der Zeit vor KI bekannt sind.

So müssen KI-Inhalte auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Darstellung von Personen und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen bei der Abbildung von Marken oder urheberrechtlich geschützten Werken geprüft werden.

Äußerungsrecht

Schließlich ist bei KI-erstellten Texten zwingend ein Faktencheck erforderlich, da man ansonsten Gefahr läuft, sich falsche Tatsachenbehauptungen zu eigen zu machen und hierfür im Nachgang zu haften.

Anstehende gesetzliche Änderungen

Unabdingbar dürfte aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Änderungen sein, KI-Inhalte im Rahmen des unternehmensinternen Asset-Managements nachvollziehbar zu dokumentieren. So können Unternehmen KI-Inhalte klar identifizieren und bei etwaigen noch entstehenden Pflichten problemlos nachziehen.

To Do für Unternehmen

Unsere ganz konkrete To Do Liste für den Einsatz von KI-Inhalten lautet

  1. Dranbleiben/Loslegen​
  2. Bestandsaufnahme​ zum eigenen Nutzungsverhalten machen
  3. Rechtliche Risiken identifizieren​
  4. KI-Strategie erarbeiten​
  5. „Klumpenbildung“ vermeiden​ und KI vorausschauend nutzen
  6. Inhalte nachvollziehbar verwalten​
  7. KI-Guideline für Mitarbeiter erstellen

Bei Fragen rund um das Thema der rechtssicheren Nutzung von KI-Inhalten stehen wir immer gerne zur Verfügung.

sebastian.deubelli@sld-ip.com

 

 
May 3, 2023

Die Möglichkeiten fotorealistische Portraits zu erstellen, werden besser und bessern. Nicht nur die Hände haben nun in der Regel fünf Finger, auch Gesichter kommen zwischenzeitlich absolut „echt“ anmutend daher, sodass man sich rechtlich langsam die Frage stellen kann und sollte,…

…wer ist das eigentlich auf dem Bild??

Diese Diskussion wird im Moment noch selten geführt, aber es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein künstlich erzeugtes Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlichsieht.  

Zugegeben, es wirkt nicht sehr wahrscheinlich, dass die Person, die hier zufällig reproduziert wurde, die Bildnutzung überhaupt bemerkt und dann auch noch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Bildverwender geltend macht.

Dennoch: Auch vor der Möglichkeit, Bilder über KI-Generatoren zu erstellen, wären professionelle Bildnutzer wohl nicht auf die Idee gekommen, Bilder, auf denen Menschen abgebildet sind, aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um unbekannte Menschen handelt, ohne entsprechende Einwilligung zu nutzen. Dieser Grundsatz des Bildrechts sollte daher auch im KI-Zeitalter nicht einfach über Bord geworfen werden.

Rechtlich gesehen richten sich etwaige Ansprüche nach § 22 KUG und damit der Antwort auf die entscheidende Frage, ob ein sogenanntes „Bildnis“ vorliegt:

㤠22 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

Ist das der Fall, benötigt man für die Verwendung des Bildes in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person, das sog. „Model Release“.

In der Vergangenheit spielen bei sogenannten „Doppelgänger-Fällen“ vor allem prominente Persönlichkeiten und deren Doubles oder Lookalikes die rechtliche Hauptrolle. So hat der BGH mit Urteil vom 24. Februar 2022 zum Aktenzeichen I ZR 2/21 entschieden, dass die Werbung für eine Tina Turner Tribute Show mit einer Tina Turner Doppelgängerin zwar unter die Kunstfreiheit fällt und damit rechtlich auch ohne die Einwilligung des Originals erlaubt ist, Hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob durch die Darstellung einer Doppelgängerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden kann, steht allerdings fest,…

„…dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person - beispielsweise einen Schauspieler - dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.“

Man kann sich nun darüber streiten, ob dies bei zufälligen Übereinstimmungen und/oder auch bei nicht-promintenten Personen einschlägig sein kann. Dennoch erscheint es logisch, dass auch Privatpersonen es nicht hinzunehmen haben, wenn Ihr (wenn auch zufällig generiertes) Portrait die neue Werbekampagne eines Rüstungskonzerns oder den Bundestagswahlkampf einer Partei ziert. Gerade der Unterlassungsanspruch ist hier verschuldensunabhängig, was bedeutet, dass man sich nicht mit dem Argument herausreden kann, von der Ähnlichkeit nichts gewusst zu haben.

In der aktuellen Podcastfolge unterhalten wir uns mit Alexander Karst, Geschäftsführer der Bildbeschaffer GmbH, über diese und andere Fragestellungen rund um künstlich generierte Bilder.

Alexander Karst:

Mail       zentrale@die-bildbeschaffer.de

Tel          (040) 411 881 771

Web      https://www.die-bildbeschaffer.de/

Wenn Ihr Fragen oder Anregungen habt, meldet Euch immer gerne unter sebastian.deubelli@sld-ip.com 

Apr 12, 2023

Im aktuellen kreativ[ge]recht Podcast ist Fotografenlegende Eberhard Schuy zu Gast.

Eberhard ist seit bald 40 Jahren erfolgreich als Produkt- und Werbefotograf im Geschäft und hat in seiner Zeit ja doch schon die ein oder andere vermeintliche Krise für die Berufsfotografie miterlebt.

Der Wandel von der analogen zur digitalen Fotografie dürfte wohl der größte Einschnitt gewesen sein, aber auch die Einführung von Microstock, CGI und kostenfreien Bildplattformen hat Eberhard er- und vor allem sehr erfolgreich überlebt.

Ich spreche mit Eberhard in diesem Interview darüber, ob er in der aktuellen technischen Entwicklung der KI-Bildgeneratoren wirklich die Apokalypse für Berufsfotografinnen und Berufsfotografen oder nicht auch eine Chance sieht, sich weiter zu entwickeln und weiterhin auch gut bezahlte Leistung für seine Kunden zu erbringen. 

über Eberhard Schuy:

Eberhard ist nicht nur ein sehr erfolgreicher Fotograf, sondern auch Autor unzähliger Veröffentlichungen und Coach.

http://schuyfotografie.de/

Wenn Ihf Fragen zum Thema habt, meldet Euch gerne an mich 

sebastian.debeulli@sld-ip.com 

Feb 23, 2023

Getty Images hat vor dem High Court of Justice in London eine Klage gegen Stability AI eingereicht, da die Bildagentur glaubt, dass Stability AI Millionen von urheberrechtlich geschützten Bildern und den zugehörigen Metadaten von Getty Images ohne Lizenz zur kommerziellen Nutzung kopiert und verarbeitet hat. Getty Images möchte mit der Klage ihre geistigen Eigentumsrechte schützen und fordert Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Die Frage, ob die Trainings der KI-Bildgeneratoren legal sind oder nicht, beschäftigt die Foto-Szene seit einiger Zeit.

Es wird befürchtet, dass Kunden mit Hilfe der KI-Generatoren selbst Bilder erstellen und somit Fotografen und Bildagenturen massive Umsatzeinbrüche drohen könnten. Getty Images glaubt, dass künstliche Intelligenz das Potenzial hat, kreative Bemühungen anzuregen, und hat führenden Technologieinnovatoren Lizenzen für Zwecke im Zusammenhang mit dem Training von Systemen der künstlichen Intelligenz in einer Weise zur Verfügung gestellt, die persönliche und geistige Eigentumsrechte respektiert. Stability AI scheint den dazugehörigen Algoritmus an Getty Bildern trainiert zu haben, ohne über eine derartige Lizenz zu verfügen. 

Zur Frage, ob dies legal ist oder nicht, hatten wir bereits eine Podcastfolge aufgenommen: 

https://www.sld-ip.com/blog/duerfen-ki-bildgeneratoren-mit-meinen-bildern-trainiert-werden/

Es bleibt abzuwarten, was der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens zu einer noch völlig ungeklärten Thematik für die Praxis bringen wird.

Sollte es eine Entscheidung geben, könnte das durchaus Auswirkungen für die aktuelle Praxis haben. 

Nicht selten werden Urheberstreitigkeiten im Vergleichsweg beigelegt und es dürfte nicht völlig außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen, dass es auch vor dem High Court of Justice einen Deal geben könnte, von dem die Öffentlichkeit vielleicht niemals erfahren wird... 

 

 

 

Feb 1, 2023

KI-Bildgeneratoren werden in der Regel mit maschinellen Lernverfahren trainiert, insbesondere mit neuronalen Netzen. Hierbei wird ein großer Datensatz mit Bildern verwendet, um das Modell zu trainieren. Die Erstellung dieses Datensatzes dürfte nach deutscher Rechtslage im Moment der einzige Anknüpfungspunkt für Urheber*innen sein, um gegen die Verwendung Ihrer Werke zu Trainingszwecken vorzugehen.  

Das Trainingsverfahren beginnt damit, dass das Modell mit einer Vielzahl von Bildern gefüttert wird, zusammen mit den entsprechenden Klassifizierungen oder Labels. Das Modell verwendet dann einen Algorithmus, um die Muster in den Bildern zu identifizieren und eine Beziehung zwischen den Eingabebildern und den Labels herzustellen.

Nach dem Training kann das Modell dann neue Bilder erzeugen, indem es aufgrund seiner gelernten Muster Vorhersagen trifft. Die Genauigkeit des Modells hängt von der Qualität und Größe des Trainingsdatensatzes sowie der Architektur des Modells ab.

Nach der aktuell wohl vorherrschenden Ansicht ist in der Zusammenstellung des Datasets, an dem die künstliche Intelligenz trainiert wird, eine urheberrechtlich relevante Handlung in Form einer Vervielfältigung nach § 16 UrhG zu sehen. Dies dürfte im Moment also der (vermutlich einzige?) Punkt sein, an dem Urheber*innen einhaken können, deren Bilder ungefragt zu Trainingszwecken genutzt wurden. Handelt es sich um eine solche urheberrechtlich relevante Nutzung, müssten die verarbeitenden Unternehmen eine Lizenz an den jeweiligen Bildern einholen.

Mit der letzten Urheberrechtsnovelle haben nun aber auch zwei Schrankenbestimmungen Einzug ins UrhG gefunden, die gerade diese Art der Vervielfältigung (auch “Data Mining” genannt) erlauben sollen. Data Mining ist das automatisierte Verarbeiten und Analysieren von Daten.

Die Vorschrift des § 44b UrhG erlaubt mit gewissen Einschränkungen jegliche Form des Data Mining. Also auch kommerzieller Natur: 

“§ 44b Text und Data Mining 

(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. 

(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. 

(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.” 

Schließlich sieht § 60d UrhG vor, dass Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sogar im Falle eines solchen Nutzungsvorbehalts legal sein soll:  

“§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung 

(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. 

(2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie  

(3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner  

1.Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen), 

2.einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. 

(4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen:  

1.einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie 

2.einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung. 

Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden. 

(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. 

(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.” 

Im Moment scheinen sich Einrichtungen wie LAION, welche Datasets zusammenstellen, eher auf § 60d UrhG zu berufen, da die Außenwirkung den Forschungszweck stark in den Vordergrund stellt. Ob gerade die Weitergabe an die kommerziell tätigen Anbieter von Bildgeneratoren hiervon noch gedeckt wird, wird die Zukunft und vor allem die zu erwartende Rechtsprechung zeigen müssen.

Bis dahin können Urheber*innen leider wenig dagegen unternehmen, dass Ihre Bildinhalte als Trainingsdaten genutzt werden. Auch wenn es über Anbieter wie https://haveibeentrained.com/ möglich ist, eigene Bilder in großen Datasets zu identifizieren, stellt sich die Frage, was man als Urheber*in mit dieser Information anfangen kann.

Bis auf das Setzen des oben genannten Nutzungsvorbehaltes auf der eigenen Website, welcher bestenfalls dazu führen würde, dass die eigenen Bilder nicht mehr zu kommerziellen Trainingszwecken genutzt werden dürfen, bleibt den Urheber*innen im Wesentlichen nur das Abwarten auf Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Daher sind wir der Auffassung, dass es aktuell für Urheber*innen deutlich mehr Sinn machen dürfte, sich zukunftsorientiert mit dem Thema der künstlichen Intelligenz auseinanderzusetzen, da es im Moment eher unwahrscheinlich scheint, dass durch rechtliches Vorgehen gegen potentiell unrechtmäßig zusammengesetzte Datasets die Entwicklung der künstlichen Intelligenz und ihr damit verbundener Einzug in den Berufsalltag von Kreativen zu stoppen sein dürfte.

Jan 12, 2023

Die Möglichkeiten Bilder über Text-zu-Bild-Generatoren wie Stable Diffusion, Dall-E und Midjourney zu erzeugen, werden besser und besser.

Aber ist rechtlich gesehen auch alles erlaubt, was tatsächlich möglich ist...?

Die aktuelle Folge des kreativ[ge]recht Podcast beschäftigt sich daher mit der Frage

"Was kann ich rechtlich eigentlich mit KI-generierten Bildern anfangen?"

Nutzungsbedingungen der Anbieter unklar bis grenzenlos

Wie immer beim Erwerb von Bildlizenzen sollte als erstes ein Blick in die Nutzungsbedingungen der Anbieter erfolgen, um zu ermitteln, was dieser an Rechten an seinen Inhalten zugesteht. Zudem spielen Haftungsausschlüsse, etwa bei der Drittrechteklärung, eine wichtige Rolle.

Im KI-Bereich sind die Nutzungsbedingungen der Anbieter noch nicht ausreichend detailliert gefasst, sodass sich hieraus die wichtige Frage der Nutzbarkeit schon nicht verlässlich beantwoten lässt. Einige Anbieter beziehen sich auf den Lizenzkatalog der Creative Commons, andere kündigen vollmundig an, man könne mit den erzeugten mehr oder weniger Bildern machen, was man wolle. Wirklich rechtssicher ist das (noch) nicht.

Drittrechteklärung überhaupt notwendig?

Der nächste Schritt in der rechtlichen Prüfung ist der Blick auf die Drittrechte. Denn es reicht nicht, ein Nutzungsrecht vom Anbieter zu erhalten. Vielmehr muss auch klar sein, ob und von wem Rechte von abgebildeten Personen, an Kunstgegenständen oder Gebäuden zu klären sind. Hier finden wir teilweise Haftungsausschlüsse in den Nutzungsbedingungen der KI-Generatoren:

"Midjourney uses an artificial intelligence system trained on public datasets to produce its Assets. Such Assets may be unintentionally similar to copyright protected material or trademarks you hold. We respect rights holders internationally. If you believe your copyright or trademark is being infringed by the Service, please write to takedown@midjourney.com and we will process your request."

Quelle: https://midjourney.gitbook.io/docs/terms-of-service

Überwiegend wird hierzu aber gar nichts geregelt.

Man scheint zum Thema der Drittrechte davon auszugehen, dass eine Klärung überhaupt nicht erforderlich ist, da bei den KI-generierten Bildern keine realen Objekte, Personen, etc. erzeugt werden.

Die rechtliche Realität sieht hier allerdings anders aus. Klar ist, dass etwa an einem rein fiktiven Portrait von einer real nicht existenten Person keine Persönlichkeitsrechte zu klären sind. Das kann sich aber schnell ändern, wenn ein syntethisches Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlich sieht.

Sind KI-generierte Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt?

Einer der wesentlichen Knackpunkte für die Frage der rechtlichen Nutzbarkeit liegt in der Antwort auf die Frage, ob die KI-generierten Bilder überhaupt einem Schutzrecht (wie dem Urheberrecht) unterfallen. Denn nur dann besteht die Möglichkeit, diese Bilder exklusiv zu verwenden.

Nach deutschem Urheberrecht ist nur die menschliche Schöpfung eines Werkes und nicht die Schöpfung eines Algorithmus urheberrechtlich geschützt. Im Moment spricht daher sehr viel dafür, dass die künstlich erzeugten Bilder keinem gesetzlichen Urheberschutz unterliegen, was ein klarer Abstrich in puncto Exklusivität und damit Nutzbarkeit ist.

Was bringt es beispielsweise einem Verlag, wenn er zwar kostenfrei an qualitativ hochwertiges Bildmaterial kommt, dieses aber vom Wettbewerb ebenso genutzt werden kann, da es keine Möglichkeit zum Erwerb einer Exklusivlizenz gibt?

Fazit

Den rechtlichen und tatsächlichen Vorteilen bei der Nutzung von KI-generierten Bildern stehen daher aktuell noch nicht absehbare Nachteile gegenüber, die sich im Wesentlichen in den Bereichen der Exklusivität von KI-erzeugten Bildern und dem damit verbundenen Nachahmungsschutz, sowie der Klärung von Drittrechten abspielen. Ob es daher ratsam ist, das eigene Bildnutzungsverhalten auf KI-Bilder umzustellen, muss an dieser Stelle offen bleiben. Es ist nun an der Rechtsprechung, diese Fragen zu beantworten.

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In unserem kostenfreien Webinar am 03.02.2023 gehen wir  genauer auf die Frage ein, ob es ratsam ist, den Bildeinkauf im Verlag ganz oder teilweise auf KI-generierte Bilder umzustellen. Insbesondere werden wir die folgenden Theman beleuchten:

„Sind KI-generierte Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt und welche Folgen hat das?“

„Können KI-generierte Bilder gegen Rechte Dritter verstoßen (Urheberrecht, allgemeines Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, etc.)?“

„Was regeln die Nutzungsbedingungen von Stable Diffusion, Dall-E und Co. zum Nutzungsumfang KI-generierter Bilder?“

„Was ist mit KI-generierten Bildern, die ich über Stock-Plattformen lizenzieren kann?

Nach unserem Webinar sind Sie in der Lage, die Risiken und Chancen im Zusammenhang mit KI-generierten Bildern zu überblicken und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang derartiges Bildmaterial künftig eine Rolle beim Bildeinkauf spielen soll.  

Hier geht es zur Anmeldung

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