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Bei kreativ[ge]recht bekommt Ihr wertvolle Tipps für den Umgang mit rechtlichen Themen aus dem Kreativbereich und Einblick hinter die Kulissen einer Kanzlei für Urheber- und Medienrecht.
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Dec 16, 2019

In dieser Folge bekommst Du einen Teil aus einer live Q&A, die wir in der kreativ[ge]recht Facebook Gruppe durchgeführt haben. Es geht unter anderem um DSGVO und Personenbilder, die EuGH-Cookie-Entscheidung, Nutzungsrechte und die Frage, ob ich als Designer Inhalte, die ich für einen Kunden erstellt habe, ohne Weiteres in meinem Portfolio zeigen darf.

Hier geht es zur Anmeldung für das kreativ[ge]recht Webinar: 
 
 
Das Webinar findet am 19.12.2019 um 11:00 statt und ist mit 120 Minuten angesetzt.
 
P.S.: Early Birds können noch bis zum 17.12.2019 sparen!
 
 
Dec 12, 2019

Ich möchte euch ganz herzlich einladen, morgen an meiner Live Q&A Session zur letzten Podcastfolge aber auch zu allen anderen spannenden Themen unserer Umfragen teilzunehmen. Ich nehme mir 60 Minuten Zeit, um Eure Fragen zu all diesen Themenbereichen zu beantworten. 

Hier geht es zur kreativ[ge]recht Facebook Gruppe:

https://www.facebook.com/groups/184466058760026

Ich freue mich auf Euch! 

 

 

Dec 11, 2019

Ihr seid der Wahnsinn!! Wir sind von der Resonanz auf unsere Umfrage überwältigt!

Mit Eurer Hilfe konnten wir sehr viele wertvolle Informationen sammeln, mit denen unser Webinar noch wertvoller für die Teilnehmer wird.

Damit Ihr nicht umsonst an der Umfrage teilgenommen habt, haben wir das erste Thema aus der Umfrage schon einmal kurz in der aktuellen Podastfolge beantwortet.  

Wenn Ihr mögt, kommentiert gerne bei Facebook oder Instagram, was Ihr davon haltet - aber das muss nicht sein. Mit der Teilnahme an der Umfrage habt Ihr uns schon genug geholfen ;-) 

Wir werden in den nächsten Tagen noch ein paar mehr Inhalte der Umfrage veröffentlichen. Und dann kommt ja auch noch das kreativ[ge]recht Webinar - stay tuned! 

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Shownotes:

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Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast!

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Fragen? Anregungen? Immer gern!

Hier erreichst Du mich:

mail sebastian.deubelli@deubelli.com

facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/

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Dec 9, 2019

Liebe kreativ[ge]recht Community,

2019 war für uns wieder ein Jahr voller spannender und teilweise wegweisender Fälle! Über einige haben wir hier im Podcast berichtet. 

Auf vielfachen Wunsch werden wir noch im Dezember unsere rechtlichen Erfahrungen in einem Webinar teilen und einen Ausblick auf die anstehenden Herausforderungen im kommenden Jahr geben. Wir möchten Euch alles Wichtige an die Hand geben, um 2020 ruhig schlafen zu können. Um aus diesem Webinar das Beste rauszuholen, möchte ich Euch heute kurz um Eure Unterstützung und Input bitten:

Unter https://deubelli.com/news-details/umfrage-fuer-unser-webinar.html findet Ihr eine sehr kurze Umfrage (4 Fragen). Mit der Teilnahme an dieser Umfrage würdet Ihr uns und den Teilnehmern des Webinars einen wirklich großen Gefallen erweisen, da wir so sichergehen, dass wir das Jahr mit einer Veranstaltung schließen, die keine Fragen offenlässt!

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Shownotes:

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Dec 4, 2019

First things first: hier geht es zur Anmeldung für unseren Newsletter, in dem wir Euch über das anstehende Webinar auf dem Laufenden halten und natürlich auch einen kleinen Bonus rausgeben werden. 

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Diese Folge ist ein Ausschnitt meines Vortrages „Keine Angst vor der Social-Media-Lizenz“, den ich dieses Jahr in München im Rahmen der PICTAnight halten durfte.

Ich behandle in dieser Folge die gängigen Fragen zu

  • den praktischen Auswirkungen der AGB auf hochgeladene Bilder und Videos
  • Nutzungsrechte für Verwendungen in Sozialen Netzwerke
  • Teilen und Einbetten von Inhalten 
  • Rechtsverletzungen im Umgang mit Bildern und Videos in Sozialen Netzwerken
  • Werbekennzeichnung, etc.

und bekommt abschließend einen Überblick über die aktuellsten Gerichtsurteile.

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Shownotes:

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hier gehts zur Anmeldung zum BVPA Webinar am 6.12.2019 - mit dem Code "Podcast kreativ[ge]recht erhältst Du 50 % Rabatt auf die Teilnahmegebühr!

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Nov 20, 2019

In dieser Folge erklären wir Dir, welche Bildrechte es überhaupt gibt und wieso es mitunter so schwierig ist, in diesem komplexen Bereich rechtlich wirklich alles richtig zu machen.

Neben dem Urheberrecht sind hier insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht von abgebildeten Personen, das Markenrecht an abgebildeten Logos und Grafiken, Hausrechte bezüglich des Grund und Bodens, von dem aus die Aufnahmen erstellt wurden und schließlich auch Urheberrechte an abgebildeten Bildern und Gegenständen relevant. Wir liefern in der Folge einen kurzen Überblick über alle diese Rechte und die geltenden Besonderheiten.

Daneben räumen wir zu den gängigsten Irrtümern auf, was das Verhältnis der Rechte untereinander angeht. Sätze wie

„solange ich das Bild nur redaktionell verwende, muss ich den Fotografen nicht fragen…“

„Das Bild wurde im Rahmen der Panoramafreiheit erstellt, daher brauchen die abgebildeten Touristen nicht um Erlaubnis gefragt zu werden…“

„Auf dem Bild bin ich zu sehen, also darf ich es auch bei Instagram posten…“

Kommen uns durchaus häufig unter. Leider ist der Wahrheitsgehalt hier eher grenzwertig und in dieser Folge lernst Du auch, wieso und was Du tun kannst, um künftig möglichst alles richtig zu machen.

 

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Shownotes:

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sehen wir uns auf der tPIC?

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Nov 6, 2019

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass in Influencer Posts, in denen er Marken nennt und Verlinkt, nicht als Werbung kennzeichnen muss, wenn er hierfür keine Gegenleistung erhalten hat.

Wir haben in einigen älteren Folgen schon über den Gang dieses Verfahrens berichtet und wer auch der letzten Podcastfolge aufmerksam gelauscht hat, weiß, dass unser Mandant das Verfahren gewonnen hat.

Nun liegt die Entscheidung allerdings mitsamt Urteilsbegründung vor, die wir Euch natürlich nicht vorenthalten möchten.

Die Details der Entscheidung sowie auch das Urteil als PDF findet Ihr hier.

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Shownotes:

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Oct 8, 2019

Wir hatten bereits in einer vorhergehenden Folge darüber berichtet wie man es schaffen kann, dass man eine einstweilige Verfügung des Verbands Sozialer Wettbewerb  abwehrt, ohne irgendwas dafür zu tun. 

Nachdem dieser hierauf keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde seitens des VSW eine einstweilige Verfügung beantragt. Diese wurde vom LG Frankfurt zurückgewiesen.

Der VSW ist hierauf in die Beschwerdeinstanz zum OLG Frankfurt gegangen. Ab diesem Moment sind wir auch ins Verfahren eingestiegen haben die Argumente gegen die Erforderlichkeit der Werbekennzeichnung dargelegt.

Das OLG Frankfurt am Main ist schließlich aber leider der Rechtsauffassung des VSW gefolgt und hat die einstweilige Verfügung gegen unseren Mandanten erlassen. Die Argumentation:

„Empfiehlt ein „Influencer“ ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss getarnte Werbung auf Instagram.“

 

Wir haben uns nun zusammen mit unserem Mandanten dazu entschlossen, über die Einlegung eines sogenannten Widerspruchs gegen diese Entscheidung eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Dieses fand Ende September statt und seit letzter Woche liegt uns die Entscheidung vor. Das LG Frankfurt entschied durch Urteil, dass der Beschluss des OLG Frankfurt aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung des VSW abgewiesen wird. 

Wir konnten durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen, dass unser Mandant für die angegriffenen Instagram-Posts keine Gegenleistung erhalten hat. Vielmehr wurden die Firmen nur aus dem Grund markiert, um den Besuchern seines Accounts die Nachfrage zu ersparen, welche Produkte er für das Design der von ihm gestalteten Aquarien verwendet.

Das OLG hatte hier noch Bedenken und teilte die Auffassung des VSW, dass die Umstände schon irgendwie dafür sprechen würden, dass unser Mandant schon irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt haben dürfte und lies diese bloße Vermutung zumindest für das einstweilige Verfügungsverfahren ausreichen:

 

„Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als (...) auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält“, ergänzt das OLG. Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen liege es nicht nur nahe, sondern sei hinsichtlich einer Firma auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere.“

Nachdem wir diese Vermutung aber durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung entkräften konnten, musste die Entscheidung abgewiesen werden. Dies wurde vom Gericht noch dadurch untermauert, dass es sich bei unserem Mandanten um einen Aquascaper handelt, der für sein Business bei Instagram Werbung macht. Wenn er im Rahmen dieser Tätigkeit Produkte oder Firmen erwähnt/markiert, ist die Annahme näher, dass es sich dabei um zulässige Eigenwerbung und nicht um Influencer-Marketing für Dritte handelt.

 

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Sep 10, 2019

3 Rechtstipps für den Umgang mit Personenbildern

Um die Verwendung von Personenbildern ranken sich vielerlei Mythen und Gerüchte. In dieser Podcastfolge bekommt Ihr die 3 wichtigsten Tipps, die Ihr für die Nutzung solcher Fotos braucht!

Falls Ihr Bilder von erkennbaren Menschen in Eurer Unternehmenskommunikation, Eurem Marketing oder wo auch immer verwendet, sind es die immer wiederkehrenden drei Punkte, die Ihr Euch kurz vergegenwärtigen solltet und bei deren Beachtung Ihr die meisten juristischen Stolpersteine im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermeiden könnt.

  1. Einwilligung

Den Ausgangsfall finden wir schon bei einem bloßen Blick ins Gesetz:

„§ 22 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

Das bedeutet, dass Ihr bei Bildnutzungen darauf achten solltet, dass Ihr ein entsprechendes Release vorliegen habt. Dies wird umso wichtiger, wenn Ihr die Person auf den Bildern nicht kennt und zu dieser auch keinen Zugang mehr habt. Nutzt Ihr beispielsweise Stockbilder, werdet Ihr keine Möglichkeit mehr haben, die Einwilligung im Nachhinein einzuholen und müsst Euch auf die Garantie des Vorliegens einer solchen Erklärung seitens der Bildagentur verlassen können.

Die Einwilligung sollte sich auch hinsichtlich des Umfangs auf exakt die Verwendung beziehen, die Ihr mit dem Bild oder den Bildern vorhabt. Eine vor 5 Jahren erteilte Einwilligung wird eine nun vorgenommene Verwendung eventuell nicht mehr mit abdecken und kann für diesen Fall wertlos sein.

Formerfordernisse bestehen nicht, allerdings rate ich dazu, die Einwilligung in Schriftform oder zumindest digital, etwa per Mail, einzuholen, da Ihr dann im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung etwas vorlegen könnt.

  1. Nutzung von Bildern ohne Einwilligung

Es gibt einige Möglichkeiten, wie Ihr Personenbilder auch ohne Einwilligung verwenden könnt:

„§ 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.“

Die sicherste in der Praxis relevanteste Alternative ist die Nutzung von Bildnissen über zeitgeschichtliche Ereignisse. Nach der Rechtsprechung verhält es sich hier so, dass das Recht am Bild der abgebildeten Person dann zurückzutreten hat, wenn das Berichterstattungsinteresse bei einer Abwägung überwiegt. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn sich die Berichterstattung zur Bildverwendung möglichst konkret und umfassend mit dem Motiv auf dem Bild beschäftigt. Könnte man sich das Bild im Prinzip auch wegdenken und die Wortberichterstattung würde dadurch in Ihrer Aussagekraft nicht sonderlich leiden, habt Ihr ein starkes Indiz dafür, dass Ihr das Bild lieber nicht verwenden solltet.

Die Rechtsprechung ist einigermaßen großzügig, was die Messlatte für so ein zeitgeschichtliches Ereignis angeht. So wurde beispielsweise entschieden, dass die Berichterstattung über ein lokales Mieterfest ausreichen kann, um Bilder der daran beteiligten Mieter ohne Namensnennung zu zeigen.

  1. Personenbildern und DSGVO?

Nach der DSGVO ist alles anders. Oder?

Auch die DSGVO setzt hohe Anforderungen an die Nutzung von Personenbildern, die als personenbezogene Daten gelten und damit in den Schutzbereich der DSGVO fallen.

Auch hier gibt es die Möglichkeit, dass man sich über eine Einwilligung die Befugnis der abgebildeten Person holt. Da diese aber im Gegensatz zur oben geschilderten Einwilligung nach 22 KUG frei widerruflich ist und ich der abgebildeten Person das vorher auch klar und verständlich so erklären muss, ist diese Einwilligung in der Praxis deutlich weniger verlässlich.

Alternativ darf man Personenbilder aber auch unter der DSGVO verwenden, wenn es berechtigten Interessen dient.

Hierzu entschied das OLG Köln, dass die oben geschilderten Umstände zum zeitgeschichtlichen Ereignisse als solche berechtigten Interessen im Rahmen der DSGVO gelten. Sprich: Alles neu, aber trotzdem gelten die gleichen Anforderungen an eine einwilligungsfreie Verwendung von Personenbilder, wie vor der DSGVO.

Das Ganze hat nur einen Haken: Die Kölner Richter haben die Entscheidung nur auf journalistische Presseberichterstattung bezogen. Wie sich das Ganze also im Commercial Bereich verhält, bleibt abzuwarten.

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Shownotes:

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Apr 29, 2019

Für dieses Interview stand uns dankenswerterweise Jurijs vom my-fish-Podcast zur Verfügung, für den ich vor einiger Zeit ein Interview gegeben habe, das sich mit dem Thema der Werbekennzeichnung befasst hatte (Link dazu findet Ihr weiter unten).  

Kurz nach dem Interview bekam Jurijs eine Abmahnung des vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wegen vermeintlich rechtswidrig unterlassener Werbekennzeichnung. Das Besondere: Die Posts, die bemängelt wurden, wurden von mir noch im Interview zuvor als unbedenklich eingestuft…

Jurijs hat sich entschieden, die Ansprüche nicht zu erfüllen und schon kurz darauf fand er einen dicken Umschlag in seinem Briefkasten. Darin befand sich Post vom Gericht. Doch nicht etwa wie in ähnlichen Fällen aus Vergangenheit eine einstweilige Verfügung des VSW, mit dem er gezwungen gewesen wäre, die Posts zu kennzeichnen. Nein, diesmal hat das Gericht den darauf abzielenden Antrag des VSW ansatzlos und vollumfänglich abgelehnt.

Hier die wesentliche Argumentation:

„Eine geschäftliche Handlung, die die Pflicht zur Kennzeichnung als Werbung bzw. Anzeige auslösen würde, ist nicht erkennbar. Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des S 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies Voraussetzung der Absatzförderung fremder Produkte erfüllt jede Empfehlung eines Produktes, etwa auch durch Setzen von Links. Ferner kann das Interesse an fremden Produkten durch den Antragsgegner geweckt werden, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Person auf seinem Instagram-Account präsentiert werden. Zusätzlich hat aber eine Abgrenzung zwischen reinem privatem Handeln und einer privaten grundrechtlich geschützten Meinungsäußerung von einem auf Erwerbszwecke gerichteten geschäftlichen bzw. kommerziellen Handeln zu erfolgen. Eine geschäftliche Handlung ist daher entgegen der Auffassung des LG Hagen (GRUR-RR 2017, 510) nicht allein in der bloßen Verlinkung zu Webseiten dritter Markeninhaber bzw. Unternehmen zu sehen; hier in dem Setzen einzelner "tags" auf Instagram.“

(…)

„Vor dem Hintergrund, dass auch von Berufswegen tätig werdenden Personen (…) das grundgesetzlich geschützte Recht auf Meinungsfreiheit zusteht, kann von diesen nicht verlangt werden, jeden Post als „Werbung" oder „Anzeige" zu markieren, auch wenn der Post einer rein privaten Empfehlung entspringt.“

 

Vorliegend haben wir also eine Entscheidung, welche meiner Ansicht nach absolut zutreffend wiedergibt, was und vor allem was nicht als Werbung in sozialen Netzwerken gekennzeichnet werden muss. Damit wird der bisherigen gerichtlichen Praxis, dass zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen wird, gegen die sich der Betroffene mühsam verteidigen muss, eine erste und klare Absage erteilt. Es bleibt abzuwarten, ob dies tatsächlich eine Kehrtwende der bisherigen gerichtlichen Rechtsprechungspraxis darstellt und ob der VSW hier künftig für jeden Einzelfall belegen müsste, dass tatsächlich eine geschäftliche Handlung vorgelegen hat und dies nicht nur vermuten kann. Zu hoffen wäre es!

Hier findet Ihr den Blogpost und die Entscheidung des LG Frankfurt

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Shownotes:

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Links zu Jurijs:

youtube 

podcast

instagram 

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Mar 19, 2019

Für dieses Interview habe ich die Bloggerin und „Bundesinfluencerin“ Vreni Frost in Berlin getroffen.

Wer sich ein wenig mit dem Thema Werbekennzeichnung bei Instagram und den dazugehörigen Abmahnungen / Gerichtsverfahren durch den Verband Sozialer Wettbewerb befasst hat, dem wird Vreni sicher ein Begriff sein. Sie hat es als eine der wenigen gewagt, sich gegen eine Abmahnung und die darauffolgende einstweilige Verfügung zur Wehr zu setzen und es nun erreicht, dass diese Verfügung in letzter Instanz teilweise in sehr entscheidenden Teilen aufgehoben wurde.

Vreni schildert uns nicht nur das gesamte Verfahren im Schnelldurchlauf, sondern gibt insbesondere Einblicke, was bei so einem langwierigen und kostenintensiven Verfahren hinter den Kulissen der Mandantin passiert. Ich war selbst ein Wenig überrascht, was so ein Gerichtsverfahren alles in einem Menschen bewegen kann, wurde ich hier durch alltägliche Abnutzung im Laufe der Jahre und den vielen Gerichtsverfahren, die ich bestritten habe, doch ziemlich desensibilisiert…

Schließlich erfahren wir im Detail, welcher von Vrenis beanstandeten Posts in der jüngsten Entscheidung nun doch noch von der Kennzeichnungspflicht befreit wurde und was das  insbesondere für Vrenis aktuelle Kennzeichnungspraxis für Auswirkungen hat. Natürlich kommt auch der Ausblick auf die Entwicklung der aktuell eigentlich nicht hinnehmbaren Kennzeichnungspraxis nicht zu kurz!

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Shownotes:

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Links zu Vreni Frost:

web https://www.neverever.me/

mail vreni@neverever.me

instagram https://www.instagram.com/vrenifrost/

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Links zu Beiträgen zum Thema Werbekennzeichnung: 

Podcast kreativ[ge]recht - 049 - Mit Felix Hummel von BuzzBird über Influencer Marketing

PodcastPodcast kreativ[ge]recht - 047 - Werbung richtig Kennzeichnen mit Frau Hölle

Podcast kreativ[ge]recht 046 - Q&A - Werbung richtig Kennzeichnen

Blogpost Werbung richtig kennzeichnen - wie und wo?

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Mar 6, 2019

Mit Kerstin und Paul von ROCKSTEIN fotografie hatte ich ein sehr launiges Interview, bei dem wir beinahe vergessen hätten, über Recht zu sprechen. 

Die beiden sind verheiratet, arbeiten zusammen und haben sich auf die Fotografie im Bereich Hochzeitsreportage spezialisiert. 

Wir sprechen in dem Interview darüber, wie sie zur Fotografie und die Idee gekommen sind, das auch noch zusammen zu machen und wie es klappt, wenn Mann und Frau sich neben Tisch und Bett auch noch das Büro teilen. 

Schließlich haben wir doch noch einen sehr interessanten Fall gefunden, in dem das Recht eine Rolle spielt. Kerstin und Paul hatten den Fall, dass sie eine Hochzeitsreportage fotografiert haben und die Rechnung nicht beglichen wurde, da das Paar sich nach der Hochzeit wieder getrennt hatte. Der "Nutzen" der Fotos sei damit dahin und die Noch-Eheleute haben die Verantwortung jeweils auf den/die andere(n) geschoben. 

Wir gehen hier auf die Details der gesamtschuldnerischen Haftung zweier Auftraggeber ein und Ihr bekommt in der Folge natürlich auch ein paar weitere Tipps, wie Ihr Euch für solche Fälle perfekt absichern könnt. 

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Shownotes:

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Links zu Kerstin und Paul Rockstein: 

web https://rockstein-fotografie.de

mail info@rockstein-fotografie.de

instagram https://www.instagram.com/rockstein.fotografie/

facebook https://www.facebook.com/pg/ROCKSTEINfotografie

 

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Jan 2, 2019

Diese Folge richtet sich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Kreativsparte und gibt Euch 3 praktische Tipps für den Umgang mit Euren Nutzungsrechten. 

Wieso ist das denn überhaupt ein Problem? Es ist doch klar, dass meine Angestellten nur für mich tätig sind und ich mit den Werken, welche sie für mich schaffen, machen kann was ich will. Oder? 

Die Besonderheit ergibt sich hier aus dem elementaren Grundsatz des § 7 UrhG:

„Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“

Es ist demnach egal, wer was wo und womit schafft. Er ist Urheber und hat damit das stärkste Recht inne, das wir kennen. 

Doch hat der deutsche Gesetzgeber den allseits etablierten Grundsatz „wer zahlt schafft an“ keineswegs unberücksichtigt gelassen. So lesen wir in § 43 UrhG

„Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.“

Der Formulierung "in Erfüllung seiner Verpflichtung" bringt uns zum ersten Punkt dieser Podcastfolge: 

1. Pflichtwerke

Diejenigen Werke, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung schaffen muss, fallen automatisch dem Arbeitgeber zu. Da das nicht geht, wird der Arbeitgeber aber nicht etwa als Urheber behandelt. Er bekommt aber ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Pflichtwerken. Im Zusammenhang mit den Pflichtwerken spielt der Arbeitsvertrag eine große Rolle. Man sollte als Arbeitgeber darauf achten, dass die Tätigkeitsbeschreibung exakt ist und auch wirklich wiedergibt, was der Arbeitnehmer leisten muss. Dann nur das, was hierunter fällt, kann auch ein Pflichtwerk sein. 

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer ein Werk schafft, das hiervon nicht erfasst ist? Dann handelt es sich um sogenannte

2. Freie Werke

Hierbei ist die oben genannte Folge nicht beachtlich. Vielmehr bleibt es bei dem Ausgangsfall, dass der Schöpfer der Urheber ist. Punkt. Der Arbeitgeber müsste daher dem Arbeitnehmer Nutzungsrechte abkaufen, was in der Praxis wohl auch häufig daran scheitern wird, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber überhaupt nicht davon in Kenntnis setzen wird, dass er Dinge getan hat, die nicht in seinem, Arbeitsvertrag stehen. 

Die herrschende Meinung nimmt hier allerdings an, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese freien Werke als erstes anbieten muss, ihm also die Möglichkeit geben muss, Nutzungsrechte an diesen Werken zu erwerben, die keine Pflichtwerke darstellen, aber in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. 

3. Urhebernennung

Schließlich kommen wir noch zum Urheberpersönlichkeitsrecht der Urhebernennung. § 13 UrhG sieht vor, dass der Urheber bei Veröffentlichungen seines Werkes zu nennen ist. Da es hierzu keine gesetzliche Ausnahme, wie den § 43 UrhG für die Frage der Nutzungsrechte gibt, bleibt diese, dem Arbeitgeber in der Regel eher lästige Vorschrift, auch in Arbeitsverhältnissen in Kraft. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber hier einen Verzicht des Arbeitnehmers benötigt, um die Werke auch ohne Nennung an seine Kunden weitergeben zu können. Eine Ausnahme, auf die ich mich aber nicht verlassen würde, ist dann anzunehmen, wenn es absolut branchenunüblich ist, den Urheber am Werk zu nennen. 

Fazit: 

Zusammengefasst kann man daher festhalten, dass der Arbeitgeber bei sogenannten Pflichtwerken des Arbeitnehmers ganz gut abgesichert wird. Bei freien Werken und schließlich besonders bei der Urhebernennung lassen die gesetzlichen Vorschriften den Arbeitgeber aber rasch hängen. Daher sollte neben einer guten Beschreibung des Tätigkeitsbereichs auch diese beiden Punkte im Arbeitsvertrag geregelt werden. 

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Shownotes:

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hier geht's zur kreativ[ge]recht Facebook Gruppe https://www.facebook.com/groups/184466058760026/

hier zur Podcast Folge "Urheberrecht und Teamwork - Tipps zur vertraglichen Regelung der Zusammenarbeit Kreativer" https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-028-urheberrecht-und-teamwork-tipps-zur-vertraglichen-regelung-der-zusammenarbeit-kreativer.html

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