3 Rechtstipps für den Umgang mit Personenbildern
Um die Verwendung von Personenbildern ranken sich vielerlei Mythen und Gerüchte. In dieser Podcastfolge bekommt Ihr die 3 wichtigsten Tipps, die Ihr für die Nutzung solcher Fotos braucht!
Falls Ihr Bilder von erkennbaren Menschen in Eurer Unternehmenskommunikation, Eurem Marketing oder wo auch immer verwendet, sind es die immer wiederkehrenden drei Punkte, die Ihr Euch kurz vergegenwärtigen solltet und bei deren Beachtung Ihr die meisten juristischen Stolpersteine im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermeiden könnt.
Den Ausgangsfall finden wir schon bei einem bloßen Blick ins Gesetz:
„§ 22 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Das bedeutet, dass Ihr bei Bildnutzungen darauf achten solltet, dass Ihr ein entsprechendes Release vorliegen habt. Dies wird umso wichtiger, wenn Ihr die Person auf den Bildern nicht kennt und zu dieser auch keinen Zugang mehr habt. Nutzt Ihr beispielsweise Stockbilder, werdet Ihr keine Möglichkeit mehr haben, die Einwilligung im Nachhinein einzuholen und müsst Euch auf die Garantie des Vorliegens einer solchen Erklärung seitens der Bildagentur verlassen können.
Die Einwilligung sollte sich auch hinsichtlich des Umfangs auf exakt die Verwendung beziehen, die Ihr mit dem Bild oder den Bildern vorhabt. Eine vor 5 Jahren erteilte Einwilligung wird eine nun vorgenommene Verwendung eventuell nicht mehr mit abdecken und kann für diesen Fall wertlos sein.
Formerfordernisse bestehen nicht, allerdings rate ich dazu, die Einwilligung in Schriftform oder zumindest digital, etwa per Mail, einzuholen, da Ihr dann im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung etwas vorlegen könnt.
Es gibt einige Möglichkeiten, wie Ihr Personenbilder auch ohne Einwilligung verwenden könnt:
„§ 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Die sicherste in der Praxis relevanteste Alternative ist die Nutzung von Bildnissen über zeitgeschichtliche Ereignisse. Nach der Rechtsprechung verhält es sich hier so, dass das Recht am Bild der abgebildeten Person dann zurückzutreten hat, wenn das Berichterstattungsinteresse bei einer Abwägung überwiegt. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn sich die Berichterstattung zur Bildverwendung möglichst konkret und umfassend mit dem Motiv auf dem Bild beschäftigt. Könnte man sich das Bild im Prinzip auch wegdenken und die Wortberichterstattung würde dadurch in Ihrer Aussagekraft nicht sonderlich leiden, habt Ihr ein starkes Indiz dafür, dass Ihr das Bild lieber nicht verwenden solltet.
Die Rechtsprechung ist einigermaßen großzügig, was die Messlatte für so ein zeitgeschichtliches Ereignis angeht. So wurde beispielsweise entschieden, dass die Berichterstattung über ein lokales Mieterfest ausreichen kann, um Bilder der daran beteiligten Mieter ohne Namensnennung zu zeigen.
Nach der DSGVO ist alles anders. Oder?
Auch die DSGVO setzt hohe Anforderungen an die Nutzung von Personenbildern, die als personenbezogene Daten gelten und damit in den Schutzbereich der DSGVO fallen.
Auch hier gibt es die Möglichkeit, dass man sich über eine Einwilligung die Befugnis der abgebildeten Person holt. Da diese aber im Gegensatz zur oben geschilderten Einwilligung nach 22 KUG frei widerruflich ist und ich der abgebildeten Person das vorher auch klar und verständlich so erklären muss, ist diese Einwilligung in der Praxis deutlich weniger verlässlich.
Alternativ darf man Personenbilder aber auch unter der DSGVO verwenden, wenn es berechtigten Interessen dient.
Hierzu entschied das OLG Köln, dass die oben geschilderten Umstände zum zeitgeschichtlichen Ereignisse als solche berechtigten Interessen im Rahmen der DSGVO gelten. Sprich: Alles neu, aber trotzdem gelten die gleichen Anforderungen an eine einwilligungsfreie Verwendung von Personenbilder, wie vor der DSGVO.
Das Ganze hat nur einen Haken: Die Kölner Richter haben die Entscheidung nur auf journalistische Presseberichterstattung bezogen. Wie sich das Ganze also im Commercial Bereich verhält, bleibt abzuwarten.
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Shownotes:
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