Kreative, Agenturen und Unternehmen, die kreative Dienstleistungen einkaufen oder selbst anbieten, stehen zunehmend vor der Herausforderung, KI-generierte Inhalte rechtlich richtig einzuordnen.
Die Frage, ob KI-generierte Werke überhaupt urheberrechtlichen Schutz erlangen können, haben wir bereits ausführlich behandelt. Doch darüber hinaus bestehen weiterhin große Unsicherheiten: Wie kann man KI-Tools möglichst rechtssicher innerhalb der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter verwenden und dabei Drittrechtsverletzungen vermeiden? Auch diese Themen haben wir bereits beleuchtet.
In dieser Podcast-Folge gehen wir einen Schritt weiter und konzentrieren uns auf die vertragliche Ebene: Welche Punkte müssen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden, wenn KI-generierte Texte, Bilder oder Musik Teil der vertraglichen Leistungen sind?
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, wie der unklare Urheberschutz bei der Einräumung von Nutzungsrechten zu berücksichtigen ist. Ebenso wichtig ist die Gestaltung von Haftungsausschlüssen, die beim Einsatz von KI eine noch größere Bedeutung gewinnen können.
Bei Fragen stehen wir immer gerne zur Verfügung - unsere Ersteinschätzung ist dabei stets kostenfrei.
Ihr habt als Kreative oder Agentur Leistungen erbracht, die nicht bezahlt werden?
In der heutigen Folge haben wir ein paar Tipps und Kniffe aus unserer täglichen Praxis, die gerade im kreativen Umfeld helfen können Euren offenen Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.
Nachlesen könnt Ihr das Ganze auf unserer Website unter https://www.sld-ip.com/blog/offene-forderung-im-kreativen-umfeld/
Bei Fragen meldet Euch immer gerne sebastian.deubelli@sld-ip.com
Bereits in einer unserer letzten Folgen hatten wir uns mit den Nutzungsbedingungen von OpenAI beschäftigt.
In der aktuellen Folge haben wir uns die Nutzungsbedingungen des beliebten KI Tools Midjourney angesehen und für Euch herausgefunden, was es dort zu beachten gibt.
Wir beantworten insbesondere die nachfolgenden Fragen:
- Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig?
- Ist die geschäftliche/kommerzielle Nutzung von Midjourney Bildern erlaubt?
- Erhalten ich Bildrechte an den Midjourney-Bildern?
- Dürfen andere User meine Bilder und Promts weiterverwerten?
- Muss ich Bilder, die ich mit Midjourney erstelle, kennzeichnen?
- Wer haftet für Rechtsverletzungen?
Fazit
Die Nutzung von KI-Produkten eröffnet große geschäftliche Möglichkeiten, erfordert jedoch auch ein hohes Maß an Verantwortung. Bevor man sich in die Welt der KI stürzt, ist es entscheidend, die Nutzungsbedingungen der genutzten Tools sorgfältig zu lesen und zu verstehen.
Wir hoffen, dass diese Podcastfolge einen Einblick in die Nutzungsbedingungen von Midjourney bietet.
Falls Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Generatoren offen sind, wenden Sie sich bitte immer gerne an uns. Der Erstkontakt ist dabei stets kostenfrei!
Kontakt: sebastian.deubelli@sld-ip.com
Hier geht es zu unserer Masterclass "Raus der Grauzone - KI rechtssicher und effektiv nutzen" auf der OMR24: https://omr.com/de/events/omr24/masterclasses/raus-der-grauzone
Heute möchte ich mit euch über etwas Wichtiges sprechen, das oft übersehen wird – die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten. Ob du ChatGPT, Sora, DALL-E oder andere spannende KI-Tools verwendest, es ist entscheidend zu verstehen, wie und wofür du diese Produkte nutzen kannst.
Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig?
Bevor wir in die Details gehen, lasst uns kurz darüber sprechen, warum es so wichtig ist, die Nutzungsbedingungen (Terms of Use) von OpenAI zu lesen und zu verstehen. Diese Bedingungen legen die Regeln und Einschränkungen für die Nutzung der Produkte fest und schützen sowohl dich als Benutzer als auch OpenAI als Anbieter. Ein klares Verständnis der Bedingungen vermeidet Missverständnisse, rechtliche Probleme und stellt sicher, dass du die KI-Tools verantwortungsbewusst und im Einklang mit den Richtlinien nutzt.
Gewerbliche Nutzung von OpenAI-Produkten
Eine der häufigsten Fragen ist: Darf ich OpenAI-Produkte für gewerbliche Zwecke nutzen? Die Antwort lautet ja! Die Nutzungsbedingungen von OpenAI erlauben die nicht-private Nutzung sämtlicher Produkte. Das bedeutet, dass du die KI-Tools in deinem Unternehmen, deinem Projekt oder deiner Geschäftstätigkeit einsetzen kannst.
Kennzeichnungspflicht für Inhalte
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Kennzeichnungspflicht für die generierten Inhalte. Die Nutzungsbedingungen von OpenAI verlangen im Moment (noch) nicht, dass du die von den KI-Tools erstellten Inhalte entsprechend kennzeichnest. Allerdings ist es untersagt, KI-Inhalte als menschliche Inhalte auszugeben.
Nutzungsrechte am Output
Ein entscheidender Aspekt ist die Frage nach den Nutzungsrechten an den generierten Texten, Bildern und Videos. OpenAI räumt dir die Rechte am erstellten Output uneingeschränkt ein. Das bedeutet, dass du die generierten Inhalte nutzen und besitzen kannst.
Verantwortlichkeit für den Output
Wer trägt die Verantwortung für den generierten Output? Gemäß den Nutzungsbedingungen übernimmst du als Benutzer die Verantwortung für den erstellten Inhalt. Es liegt in deiner Verantwortung sicherzustellen, dass die generierten Materialien den Richtlinien von OpenAI entsprechen und keine Verletzungen von Drittrechten stattfindet.
Hierzu möchte ich die den Artikel
ans Herz legen, der die wesentlichen Haftungsrisiken abseits der Nutzungsbedingungen zusammenfasst.
Fazit
Die Nutzung von OpenAI-Produkten bietet enorme kreative Möglichkeiten, erfordert jedoch auch ein gewisses Maß an Verantwortung. Bevor du dich in die faszinierende Welt der KI stürzt, nimm dir bitte die Zeit, die Nutzungsbedingungen von OpenAI zu lesen und zu verstehen.
Wir hoffen, dass diese Podcastfolge dir einen kleinen Einblick in die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten verschafft hat.
Für Fragen stehe ich Dir immer gerne zur Verfügung:
In dieser Podcastfolge in eigener Sache bombardiere ich Dich nicht mit Recruiting-Buzzwords, sondern nenne Dir die 5 Gründe, aus denen ich (fast) jeden Tag von Herzen gerne ins Büro gehe.
Wenn Du mehr darüber erfahren möchtest,
informiere dich über unsere offenen Stellen https://www.sld-ip.com/#job_offers
oder schreib mit eine E-Mail sebastian.deubelli@sld-ip.com
Die Möglichkeiten fotorealistische Portraits zu erstellen, werden besser und bessern. Nicht nur die Hände haben nun in der Regel fünf Finger, auch Gesichter kommen zwischenzeitlich absolut „echt“ anmutend daher, sodass man sich rechtlich langsam die Frage stellen kann und sollte,…
…wer ist das eigentlich auf dem Bild??
Diese Diskussion wird im Moment noch selten geführt, aber es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein künstlich erzeugtes Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlichsieht.
Zugegeben, es wirkt nicht sehr wahrscheinlich, dass die Person, die hier zufällig reproduziert wurde, die Bildnutzung überhaupt bemerkt und dann auch noch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Bildverwender geltend macht.
Dennoch: Auch vor der Möglichkeit, Bilder über KI-Generatoren zu erstellen, wären professionelle Bildnutzer wohl nicht auf die Idee gekommen, Bilder, auf denen Menschen abgebildet sind, aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um unbekannte Menschen handelt, ohne entsprechende Einwilligung zu nutzen. Dieser Grundsatz des Bildrechts sollte daher auch im KI-Zeitalter nicht einfach über Bord geworfen werden.
Rechtlich gesehen richten sich etwaige Ansprüche nach § 22 KUG und damit der Antwort auf die entscheidende Frage, ob ein sogenanntes „Bildnis“ vorliegt:
„§ 22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Ist das der Fall, benötigt man für die Verwendung des Bildes in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person, das sog. „Model Release“.
In der Vergangenheit spielen bei sogenannten „Doppelgänger-Fällen“ vor allem prominente Persönlichkeiten und deren Doubles oder Lookalikes die rechtliche Hauptrolle. So hat der BGH mit Urteil vom 24. Februar 2022 zum Aktenzeichen I ZR 2/21 entschieden, dass die Werbung für eine Tina Turner Tribute Show mit einer Tina Turner Doppelgängerin zwar unter die Kunstfreiheit fällt und damit rechtlich auch ohne die Einwilligung des Originals erlaubt ist, Hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob durch die Darstellung einer Doppelgängerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden kann, steht allerdings fest,…
„…dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person - beispielsweise einen Schauspieler - dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.“
Man kann sich nun darüber streiten, ob dies bei zufälligen Übereinstimmungen und/oder auch bei nicht-promintenten Personen einschlägig sein kann. Dennoch erscheint es logisch, dass auch Privatpersonen es nicht hinzunehmen haben, wenn Ihr (wenn auch zufällig generiertes) Portrait die neue Werbekampagne eines Rüstungskonzerns oder den Bundestagswahlkampf einer Partei ziert. Gerade der Unterlassungsanspruch ist hier verschuldensunabhängig, was bedeutet, dass man sich nicht mit dem Argument herausreden kann, von der Ähnlichkeit nichts gewusst zu haben.
In der aktuellen Podcastfolge unterhalten wir uns mit Alexander Karst, Geschäftsführer der Bildbeschaffer GmbH, über diese und andere Fragestellungen rund um künstlich generierte Bilder.
Alexander Karst:
Mail zentrale@die-bildbeschaffer.de
Web https://www.die-bildbeschaffer.de/
Wenn Ihr Fragen oder Anregungen habt, meldet Euch immer gerne unter sebastian.deubelli@sld-ip.com
Im aktuellen kreativ[ge]recht Podcast ist Fotografenlegende Eberhard Schuy zu Gast.
Eberhard ist seit bald 40 Jahren erfolgreich als Produkt- und Werbefotograf im Geschäft und hat in seiner Zeit ja doch schon die ein oder andere vermeintliche Krise für die Berufsfotografie miterlebt.
Der Wandel von der analogen zur digitalen Fotografie dürfte wohl der größte Einschnitt gewesen sein, aber auch die Einführung von Microstock, CGI und kostenfreien Bildplattformen hat Eberhard er- und vor allem sehr erfolgreich überlebt.
Ich spreche mit Eberhard in diesem Interview darüber, ob er in der aktuellen technischen Entwicklung der KI-Bildgeneratoren wirklich die Apokalypse für Berufsfotografinnen und Berufsfotografen oder nicht auch eine Chance sieht, sich weiter zu entwickeln und weiterhin auch gut bezahlte Leistung für seine Kunden zu erbringen.
über Eberhard Schuy:
Eberhard ist nicht nur ein sehr erfolgreicher Fotograf, sondern auch Autor unzähliger Veröffentlichungen und Coach.
Wenn Ihf Fragen zum Thema habt, meldet Euch gerne an mich
Getty Images hat vor dem High Court of Justice in London eine Klage gegen Stability AI eingereicht, da die Bildagentur glaubt, dass Stability AI Millionen von urheberrechtlich geschützten Bildern und den zugehörigen Metadaten von Getty Images ohne Lizenz zur kommerziellen Nutzung kopiert und verarbeitet hat. Getty Images möchte mit der Klage ihre geistigen Eigentumsrechte schützen und fordert Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Die Frage, ob die Trainings der KI-Bildgeneratoren legal sind oder nicht, beschäftigt die Foto-Szene seit einiger Zeit.
Es wird befürchtet, dass Kunden mit Hilfe der KI-Generatoren selbst Bilder erstellen und somit Fotografen und Bildagenturen massive Umsatzeinbrüche drohen könnten. Getty Images glaubt, dass künstliche Intelligenz das Potenzial hat, kreative Bemühungen anzuregen, und hat führenden Technologieinnovatoren Lizenzen für Zwecke im Zusammenhang mit dem Training von Systemen der künstlichen Intelligenz in einer Weise zur Verfügung gestellt, die persönliche und geistige Eigentumsrechte respektiert. Stability AI scheint den dazugehörigen Algoritmus an Getty Bildern trainiert zu haben, ohne über eine derartige Lizenz zu verfügen.
Zur Frage, ob dies legal ist oder nicht, hatten wir bereits eine Podcastfolge aufgenommen:
https://www.sld-ip.com/blog/duerfen-ki-bildgeneratoren-mit-meinen-bildern-trainiert-werden/
Es bleibt abzuwarten, was der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens zu einer noch völlig ungeklärten Thematik für die Praxis bringen wird.
Sollte es eine Entscheidung geben, könnte das durchaus Auswirkungen für die aktuelle Praxis haben.
Nicht selten werden Urheberstreitigkeiten im Vergleichsweg beigelegt und es dürfte nicht völlig außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen, dass es auch vor dem High Court of Justice einen Deal geben könnte, von dem die Öffentlichkeit vielleicht niemals erfahren wird...
Es hat gefühlt eine Ewigkeit gedauert, aber mir liegt nun endlich das erste Urteil für einen meiner Mandanten vor, das sich mit der Frage befasst, ob ein Hochzeitsfotograf eine erhaltene Anzahlung zurückzahlen muss, wenn das Hochzeitsshooting vom Brautpaar wegen Corona abgesagt und daher nicht durchgeführt wird.
Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 27.04.2022, AZ 20 C 112/20
Vereinbart war eine Hochzeitsreportage, auf die eine Anzahlung in Höhe von insgesamt 2.000,00 € geleistet wurde. Im Gesamtpreis von 3.354,00 € war neben der fotografischen Begleitung auch eine Fotobox sowie ein Logo, welches der Fotograf für das Brautpaar angefertigt hatte, enthalten. Die Reportage wie auch die Vermietung der Fotobox konnten nicht durchgeführt werden, da die Feierlichkeit abgesagt wurde. Das Brautpaar war zu dem Entschluss gekommen, dass die Reportage für die aufgrund der Corona Pandemie geltenden Restriktionen im Veranstaltungswesen und dem damit einhergehende Umstand, dass die ursprünglich geplante „große“ Hochzeit wegen dem Wegfall der Location nicht stattfinden konnte, keinen Sinn machte und die Leistungen des Fotografen daher storniert.
Entgegen der Ansicht des Brautpaares, das sich im Wesentlichen auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stützen wollte, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Fotografen ein Anteil von 33 % auf den vereinbarten Preis zusteht und errechnet hieraus und einen Gesamtanspruch in Höhe von 1.172,00 € anstelle der im Fall der Durchführung geschuldeten Gesamtsumme von 3.354,00 €.
Die Entscheidung stellt eine Einzelmeinung eines Amtsgerichts dar. Dennoch ist sie meiner Ansicht nach von Bedeutung, da das Gericht dadurch die Position der Fotografinnen und Fotografen erheblich gestärkt hat.
Klar muss aber auch sein, dass jeder Fall individuell zu beurteilen sein und dieses Urteil nicht für alle ähnlich gelagerten Fälle anwendbar sein wird.
Wenn Ihr Fragen dazu habt oder ich mir Eure Verträge mal kostenfrei ansehen soll, meldet Euch gerne per Email sebastian.deubelli@deubelli.com
In der heutigen und ersten Folge der neuen Podcastreihe "New Legal Work", in der ich mich New Work Ansätzen in Anwaltskanzleien widmen möchte, geht es um das Thema des dezentralen Arbeitens in der Anwaltskanzlei.
Als Beispiel hierzu möchte ich Euch den Ablauf in meiner eigenen Kanzlei beschreiben und Euch zeigen, wie es klappen kann, dass in einer Anwaltskanzlei die meiste Arbeitszeit vom Homeoffice aus geleistet wird.
Ich gehe dabei auch auf die meiner Ansicht nach größten Herausforderungen der transparenten Kommunikation mit Mandanten und Mandantinnen sowie einem effektiven Zusammenarbeiten im Kanzleiteam ein und schildere Euch nicht nur die Vorteile dezentralen Arbeitens, sondern auch die Probleme, die dabei entstehen.
Schließlich versuche ich noch, Euch mitzugeben, wie wir mit diesen Problemen umgegangen sind (und immer noch umgehen).
Bitte schreibt mir immer gerne, wenn Ihr Anregungen oder Fragen zu diesem Thema habt oder einfach mal mitteilen möchtet, wie Ihr das Thema Homeoffice in Euerer Kanzlei handhabt.
Das Thema NFT ist in aller Munde und auch aus der Bildwelt nicht mehr wegzudenken. Was es mit dem Begriff NFT auf sich hat und wie sich das Ganze auf das Urheberrecht an den damit verbundenen Bildwerken auswirkt, erfahrt Ihr in der aktuellen Podcastfolge.
Bei NFTs (Non Fungible Tokens) handelt es sich insbesondere nicht um die Verkörperung des Bildes an sich, sondern um ein Echtheitszertifikat (Token), welches mit dem Bild verknüpft wird, um es als das Original zu kennzeichnen.
Das bedeutet, dass der/die Eigentümer*in des NFTs nicht automatisch Urheber oder Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten wird. Vielmehr ist die rechtliche Betrachtung an dieser Stelle strikt vom Eigentumserwerb des Tokens zu trennen.
Im Prinzip gilt damit in diesem neuen Bereich aus urheberrechtlicher Sicht gerade nichts neues, sondern das gleiche, wie in den bisherigen Bereichen des Handelns mit Bildern: Das Geschäft über die Einräumung von Nutzungsrechten ist getrennt vom Kaufvertrag zu sehen und die Nutzungsrechte sind im Einzelfall oder auch in Nutzungsbedingungen zu verhandeln und zu vereinbaren.
Natürlich müssen auch im Bereich NFTs die Drittrechte berücksichtigt werden.
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Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.
sebastian.deubelli@deubelli.com
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Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes, Spotify etc. und empfehlt sie bitte weiter!
In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr - getreu dem Motto "True Crime" - einen Einblick in drei Fälle aus meinem realen Kanzleialltag, die sich so oder so ähnlich auch in anderen Konstellationen abgespielt haben und leider immer wieder abspielen werden. Mit den Blut-und-Glibber-Fällen der Strafrechts-Podcasts kann ich natürlich nicht mithalten, nichtsdestotrotz möchte ich euch heute zeigen, wie der Versuch, vermeintlich kostenfreies Bildmaterial zu nutzen, mächtig in die Hose gegangen und was die Folge für die BildnutzerInnen gewesen ist.
Grob angeschnitten geht es heute um den Unterschied zwischen "kostenfrei" und "lizenzfrei", das Vorliegen von validen Rechteketten, den gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten (SPOILER: Gibt es nicht!), die Voraussetzungen von Creative-Commons-Lizenzen und was für Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz & Aufwendungsersatz der Rechtsverfolgungskosten euch als UrheberInnen zustehen. Gerade die Abgrenzung der beiden Lizenzvergabesysteme "Rights-Managed" und "Royalty-Free" voneinander bereitet sowohl Nutzerinnen und Nutzern als auch den Schöpferinnen und Schöpfern von Bildmaterialien immer wieder Schwierigkeiten...
Unverständnis darüber kann jedoch eine kostenfreie Nutzung sehr schnell in eine sehr konstenintensive Nutzung umwandeln, weswegen ich darauf im letzten Drittel dieser Folge noch einmal detailliert eingehen möchte.
Hoffentlich kann ich euch damit etwas für eure Praxis an die Hand geben. Viel Spaß beim Hören!
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In der Aktuellen Podcastfolge gehen wir auf die relevantesten Bildrechte ein und geben Euch damit das Grundlagenwissen für einen rechtlich sicheren Umgang mit Bildmaterialn in der Unternehmenskommunikation.
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Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste!
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Ein Bild – viele Rechte. Das Thema Bildrechte ist deutlich komplexer, als man auf den ersten Blick vermuten möchte und gerade aufgrund der vielen verschiedenen Bildrechte hat man hier die Möglichkeit, mit einer Bildnutzung mehrere Ansprüche auszulösen.
Damit Euch das nicht passiert, streifen wir in dieser Podcastfolge die nachfolgenden Rechtsgebiete:
Das Urheberrecht des Fotografen/der Fotografin
Dieses ist aufgrund der Tatsache, dass alle Bilder urheberrechtlichen Schutz genießen, das stärkste und stets zu beachtende Bildrecht und man kann sich als Faustformel merken, dass die Einwilligung des Urhebers bei jeder Bildverwendung eingeholt sein muss.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von abgebildeten Personen
Sind Menschen erkennbar abgebildet, so spielt auch deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine wichtige Rolle. Auch hier ist eine Bildveröffentlichung grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen möglich, wobei es mitunter Ausnahmen gibt, die in der Praxis eine große Rolle spielen. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen beispielsweise auch ohne Einwilligung verwendet werden. Bei Personenbilden spielt auch der Datenschutz eine tragende Rolle.
Das Hausrecht
Steht man bei der Erstellung eines Bildes nicht auf öffentlichen Grund (was meist gar nicht so einfach zu erkennen ist), benötigt man eine Fotoerlaubnis des Hausrechtsinhabers. Dieses Bildrecht zieht sich auch auf weitere Bildnutzer in der Rechtekette durch, sodass nicht nur der Fotograf davon betroffen ist.
Das Markenrecht an abgebildeten Logos
Sofern ein abgebildetes Logo markenrechtlich geschützt ist, so ist auch hier zu beachten, dass zumindest eine markenmäßige Nutzung der abgebildeten Marke nur mit Erlaubnis des Markeninhabers erlaubt ist.
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Hier geht es zur Anmeldung für das Webinar "Update zum Urheberrecht – Top 10 der Bildrechts-Entscheidungen 2020"
Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.
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Bewertungen im Internet sind Fluch und Segen zugleich und schlechte Bewertungen nicht selten ein richtiger Alptraum.
In dieser Folge erkläre ich Euch, wann man gegen eine negative Bewertung Chancen hat und wie man diese am besten durchsetzen kann.
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Shownotes:
Der Rabatt-Code für 20% Nachlass auf das Update Medienrecht am 14. und 15.12. von 10-18:00 Uhr (Originalpreis: 699 EUR) lautet:
#Deubelli_20
Hier geht es direkt zur Anmeldung: https://www.epi.media/programm/prd.423.online-update-medienrecht-2020-schulung-fur-rechts-und-fachanwaltinnen/
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Drei Dinge, die Du beachten solltest, bevor Du ein Fass aufmachst:
hier geht es zum Blogpost zur aktuellen Folge:
Für alle Fragen rund um das Thema der Bewertungen, den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.
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In dieser Podcastfolge durfte ich mich mit t3n Chefredakteur und Digitalisierungspionier Stephan Dörner über das aktuelle Phänomen der „Zwangsdigitalisierung“ unterhalten.
Viele Unternehmen haben aktuell überhaupt keine andere Wahl, als den teilweise über Jahre hinweg aufgeschobenen Prozess der Digitalisierung anzugehen und teilweise von heute auf morgen Lösungen zu finden. Ob das der ersatzlose Wegfall von physischen Meetings und der Umstieg auf Online-Tools oder das komplette Umkrempeln von Produkten oder Geschäftsmodellen ist, die aufgrund der aktuellen Restriktionen in ihrer bisherigen Form schlichtweg nicht mehr verkauft werden können oder dürfen. Die Digitalisierung ist quasi über Nacht angekommen.
Stephan bezieht aus journalistischer Sicht immer wieder klar Stellung für einen positiven Umgang mit Innovation, Gründergeist und der Digitalisierung als gesellschaftlichem Prozess. Mit ihm darf ich in der Folge darüber sprechen, welche Chancen aber auch Gefahren die extreme Beschleunigung mit sich bringt, die wir aus Sicht der Digitalisierung momentan miterleben.
Natürlich gehen wir auch kurz auf die rechtlichen Belange ein, die häufig zu kurz kommen, wenn es – wie aktuell – schnell gehen muss. Themen wie der Datenschutz stehen hier ganz oben auf der Agenda.
Daneben bekommt Ihr auch ein paar praktische Tipps, die Euch helfen, die größten Fehler zu vermeiden. Auch wenn es in puncto Digitalisierung gerade ein wenig schneller gehen muss.
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Shownotes:
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Links zu Stephan Dörner:
twitter https://twitter.com/doener
web https://t3n.de/presse/stephan-doerner/
t3n Podcast https://t3n.de/podcast/
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Dies ist mal eine ganz andere Folge meines Podcasts. Nach mittlerweile beinahe 10 Jahren Anwalt-Sein und beinahe 7 Jahren Selbstständigkeit war es mir ein anliegen, ein kleines Resümee für all diejenigen zu geben, die sich noch ganz am Anfang dieses Weges befinden.
Vielleicht kann ich der oder dem ein oder anderen damit eine kleine Stütze auf dem langen und teilweise steinigen Weg in und durch die juristische Berufslaufbahn geben.
Wenn Euch dieses und ähnliche Themen mehr oder aber auch überhaupt nicht interessieren, Ihr Fragen oder Anmerkungen zu dem Thema oder neue Ideen für weitere Folgen in diese Richtung habt, schreibt mir bitte immer gerne!
Shownotes:
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In dieser Folge bekommst Du einen Teil aus einer live Q&A, die wir in der kreativ[ge]recht Facebook Gruppe durchgeführt haben. Es geht unter anderem um DSGVO und Personenbilder, die EuGH-Cookie-Entscheidung, Nutzungsrechte und die Frage, ob ich als Designer Inhalte, die ich für einen Kunden erstellt habe, ohne Weiteres in meinem Portfolio zeigen darf.
Ihr seid der Wahnsinn!! Wir sind von der Resonanz auf unsere Umfrage überwältigt!
Mit Eurer Hilfe konnten wir sehr viele wertvolle Informationen sammeln, mit denen unser Webinar noch wertvoller für die Teilnehmer wird.
Damit Ihr nicht umsonst an der Umfrage teilgenommen habt, haben wir das erste Thema aus der Umfrage schon einmal kurz in der aktuellen Podastfolge beantwortet.
Wenn Ihr mögt, kommentiert gerne bei Facebook oder Instagram, was Ihr davon haltet - aber das muss nicht sein. Mit der Teilnahme an der Umfrage habt Ihr uns schon genug geholfen ;-)
Wir werden in den nächsten Tagen noch ein paar mehr Inhalte der Umfrage veröffentlichen. Und dann kommt ja auch noch das kreativ[ge]recht Webinar - stay tuned!
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Shownotes:
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Liebe kreativ[ge]recht Community,
2019 war für uns wieder ein Jahr voller spannender und teilweise wegweisender Fälle! Über einige haben wir hier im Podcast berichtet.
Auf vielfachen Wunsch werden wir noch im Dezember unsere rechtlichen Erfahrungen in einem Webinar teilen und einen Ausblick auf die anstehenden Herausforderungen im kommenden Jahr geben. Wir möchten Euch alles Wichtige an die Hand geben, um 2020 ruhig schlafen zu können. Um aus diesem Webinar das Beste rauszuholen, möchte ich Euch heute kurz um Eure Unterstützung und Input bitten:
Unter https://deubelli.com/news-details/umfrage-fuer-unser-webinar.html findet Ihr eine sehr kurze Umfrage (4 Fragen). Mit der Teilnahme an dieser Umfrage würdet Ihr uns und den Teilnehmern des Webinars einen wirklich großen Gefallen erweisen, da wir so sichergehen, dass wir das Jahr mit einer Veranstaltung schließen, die keine Fragen offenlässt!
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Shownotes:
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In dieser Folge erklären wir Dir, welche Bildrechte es überhaupt gibt und wieso es mitunter so schwierig ist, in diesem komplexen Bereich rechtlich wirklich alles richtig zu machen.
Neben dem Urheberrecht sind hier insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht von abgebildeten Personen, das Markenrecht an abgebildeten Logos und Grafiken, Hausrechte bezüglich des Grund und Bodens, von dem aus die Aufnahmen erstellt wurden und schließlich auch Urheberrechte an abgebildeten Bildern und Gegenständen relevant. Wir liefern in der Folge einen kurzen Überblick über alle diese Rechte und die geltenden Besonderheiten.
Daneben räumen wir zu den gängigsten Irrtümern auf, was das Verhältnis der Rechte untereinander angeht. Sätze wie
„solange ich das Bild nur redaktionell verwende, muss ich den Fotografen nicht fragen…“
„Das Bild wurde im Rahmen der Panoramafreiheit erstellt, daher brauchen die abgebildeten Touristen nicht um Erlaubnis gefragt zu werden…“
„Auf dem Bild bin ich zu sehen, also darf ich es auch bei Instagram posten…“
Kommen uns durchaus häufig unter. Leider ist der Wahrheitsgehalt hier eher grenzwertig und in dieser Folge lernst Du auch, wieso und was Du tun kannst, um künftig möglichst alles richtig zu machen.
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Shownotes:
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sehen wir uns auf der tPIC?
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Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass in Influencer Posts, in denen er Marken nennt und Verlinkt, nicht als Werbung kennzeichnen muss, wenn er hierfür keine Gegenleistung erhalten hat.
Wir haben in einigen älteren Folgen schon über den Gang dieses Verfahrens berichtet und wer auch der letzten Podcastfolge aufmerksam gelauscht hat, weiß, dass unser Mandant das Verfahren gewonnen hat.
Nun liegt die Entscheidung allerdings mitsamt Urteilsbegründung vor, die wir Euch natürlich nicht vorenthalten möchten.
Die Details der Entscheidung sowie auch das Urteil als PDF findet Ihr hier.
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3 Rechtstipps für den Umgang mit Personenbildern
Um die Verwendung von Personenbildern ranken sich vielerlei Mythen und Gerüchte. In dieser Podcastfolge bekommt Ihr die 3 wichtigsten Tipps, die Ihr für die Nutzung solcher Fotos braucht!
Falls Ihr Bilder von erkennbaren Menschen in Eurer Unternehmenskommunikation, Eurem Marketing oder wo auch immer verwendet, sind es die immer wiederkehrenden drei Punkte, die Ihr Euch kurz vergegenwärtigen solltet und bei deren Beachtung Ihr die meisten juristischen Stolpersteine im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermeiden könnt.
Den Ausgangsfall finden wir schon bei einem bloßen Blick ins Gesetz:
„§ 22 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Das bedeutet, dass Ihr bei Bildnutzungen darauf achten solltet, dass Ihr ein entsprechendes Release vorliegen habt. Dies wird umso wichtiger, wenn Ihr die Person auf den Bildern nicht kennt und zu dieser auch keinen Zugang mehr habt. Nutzt Ihr beispielsweise Stockbilder, werdet Ihr keine Möglichkeit mehr haben, die Einwilligung im Nachhinein einzuholen und müsst Euch auf die Garantie des Vorliegens einer solchen Erklärung seitens der Bildagentur verlassen können.
Die Einwilligung sollte sich auch hinsichtlich des Umfangs auf exakt die Verwendung beziehen, die Ihr mit dem Bild oder den Bildern vorhabt. Eine vor 5 Jahren erteilte Einwilligung wird eine nun vorgenommene Verwendung eventuell nicht mehr mit abdecken und kann für diesen Fall wertlos sein.
Formerfordernisse bestehen nicht, allerdings rate ich dazu, die Einwilligung in Schriftform oder zumindest digital, etwa per Mail, einzuholen, da Ihr dann im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung etwas vorlegen könnt.
Es gibt einige Möglichkeiten, wie Ihr Personenbilder auch ohne Einwilligung verwenden könnt:
„§ 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Die sicherste in der Praxis relevanteste Alternative ist die Nutzung von Bildnissen über zeitgeschichtliche Ereignisse. Nach der Rechtsprechung verhält es sich hier so, dass das Recht am Bild der abgebildeten Person dann zurückzutreten hat, wenn das Berichterstattungsinteresse bei einer Abwägung überwiegt. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn sich die Berichterstattung zur Bildverwendung möglichst konkret und umfassend mit dem Motiv auf dem Bild beschäftigt. Könnte man sich das Bild im Prinzip auch wegdenken und die Wortberichterstattung würde dadurch in Ihrer Aussagekraft nicht sonderlich leiden, habt Ihr ein starkes Indiz dafür, dass Ihr das Bild lieber nicht verwenden solltet.
Die Rechtsprechung ist einigermaßen großzügig, was die Messlatte für so ein zeitgeschichtliches Ereignis angeht. So wurde beispielsweise entschieden, dass die Berichterstattung über ein lokales Mieterfest ausreichen kann, um Bilder der daran beteiligten Mieter ohne Namensnennung zu zeigen.
Nach der DSGVO ist alles anders. Oder?
Auch die DSGVO setzt hohe Anforderungen an die Nutzung von Personenbildern, die als personenbezogene Daten gelten und damit in den Schutzbereich der DSGVO fallen.
Auch hier gibt es die Möglichkeit, dass man sich über eine Einwilligung die Befugnis der abgebildeten Person holt. Da diese aber im Gegensatz zur oben geschilderten Einwilligung nach 22 KUG frei widerruflich ist und ich der abgebildeten Person das vorher auch klar und verständlich so erklären muss, ist diese Einwilligung in der Praxis deutlich weniger verlässlich.
Alternativ darf man Personenbilder aber auch unter der DSGVO verwenden, wenn es berechtigten Interessen dient.
Hierzu entschied das OLG Köln, dass die oben geschilderten Umstände zum zeitgeschichtlichen Ereignisse als solche berechtigten Interessen im Rahmen der DSGVO gelten. Sprich: Alles neu, aber trotzdem gelten die gleichen Anforderungen an eine einwilligungsfreie Verwendung von Personenbilder, wie vor der DSGVO.
Das Ganze hat nur einen Haken: Die Kölner Richter haben die Entscheidung nur auf journalistische Presseberichterstattung bezogen. Wie sich das Ganze also im Commercial Bereich verhält, bleibt abzuwarten.
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Shownotes:
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Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast!
Hier geht es zur Anmeldung für das kostenfreie Webinar Bilder im Unternehmen
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Fragen? Anregungen? Immer gern!
Hier erreichst Du mich:
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Ich durfte im Oktober Felix Hummel, den Geschäftsführer von BuzzBird im Rahmen der Medientage München rund um alle wichtigen Fragen zum Thema Influencer Marketing live interviewen.
Wir haben uns insbesondere mit der Frage beschäftigt, ob das Influencer Marketing denn nun wirklich eine Bedrohung für „herkömmliche“ Kreative, wie etwa Fotografen, darstellt. Gerade von Fotografen hört man gelegentlich, dass diese Influencer etwa von der Fotografie an sich keine Ahnung hätten, aber dennoch Geld mit Ihren Bildern verdienen, was dem bisherigen Grundsatz, gute Bilder für gutes Geld abzuliefern, zuwiderlaufen würde.
Felix räumt mit dieser Position auf und auch ich muss sagen, dass ich genügend ausgebildete Fotografen kenne, die es trotz oder gerade weil sie handwerklich sehr gute Arbeit abliefern, geschafft haben, durch den Zweig des Influencer Marketings eine zusätzliche Einkommensquelle zu schaffen.
Schließlich widmen Felix und ich uns dem Social Media Klassiker der Werbekennzeichnung bei Instagram. Wir beleuchten kurz den aktuellen rechtlichen Stand der Dinge, konzentrieren uns aber dann hauptsächlich darauf, wohin die Reise gehen kann und ob und wir man es schaffen kann, die aktuelle Situation zu ändern.
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Shownotes:
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Am 6.6.2018 hat das LG Düsseldorf (12 O 22/18) in einem von uns geführten Verfahren beschlossen, dass auch eine Influencerin, die Ihrer Community Schminktipps gibt, in einem Wettbewerbsverhältnis zu einer Schönheitsklinik stehen kann.
Wir haben den Rechtsstreit zwar trotzdem für unsere Mandantin gewonnen und klargestellt, sie ist keine Mitbewerberin. Das nehmen wir zum Anlass, um in dieser Podcastfolge folgende Fragen zu beantworten:
Wann hat ein Influencer eine Mitbewerberstellung nicht nur gegenüber anderen Influencern, sondern auch klassischen wirtschaftlichen Unternehmen? Und welche Auswirkungen hat das?
Hier geht es zur Entscheidung im Volltext und unserem ergänzenden Blogpost dazu.
Shownotes:
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Nina ist Fotografin und bietet daneben auch Workshops und Coachings rund um diesen Bereich an. Eine kleine Besonderheit ist dabei Ihre Leistung im Bereich Marketing, in dem Sie besonders auf echte Emotionen setzt.
Nina geht mit uns in diesem Interview durch Ihre gesamte und beeindruckende Laufbahn und wir dürfen Sie von Ihrer Entscheidung für die Fotografie durch die Ausbildung über die Selbstständigkeit hin zu dem Portfolio begleiten, welches Sie aktuell ihren Kunden anbietet.
Natürlich bekommen wir auch einen Einblick in Ninas vertraglichen Workflow und sie schildert uns auch einen ihrer wenigen Rechtsfälle.
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Shownotes:
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