Für dieses Interview stand uns dankenswerterweise Jurijs vom my-fish-Podcast zur Verfügung, für den ich vor einiger Zeit ein Interview gegeben habe, das sich mit dem Thema der Werbekennzeichnung befasst hatte (Link dazu findet Ihr weiter unten).
Kurz nach dem Interview bekam Jurijs eine Abmahnung des vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wegen vermeintlich rechtswidrig unterlassener Werbekennzeichnung. Das Besondere: Die Posts, die bemängelt wurden, wurden von mir noch im Interview zuvor als unbedenklich eingestuft…
Jurijs hat sich entschieden, die Ansprüche nicht zu erfüllen und schon kurz darauf fand er einen dicken Umschlag in seinem Briefkasten. Darin befand sich Post vom Gericht. Doch nicht etwa wie in ähnlichen Fällen aus Vergangenheit eine einstweilige Verfügung des VSW, mit dem er gezwungen gewesen wäre, die Posts zu kennzeichnen. Nein, diesmal hat das Gericht den darauf abzielenden Antrag des VSW ansatzlos und vollumfänglich abgelehnt.
Hier die wesentliche Argumentation:
„Eine geschäftliche Handlung, die die Pflicht zur Kennzeichnung als Werbung bzw. Anzeige auslösen würde, ist nicht erkennbar. Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des S 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies Voraussetzung der Absatzförderung fremder Produkte erfüllt jede Empfehlung eines Produktes, etwa auch durch Setzen von Links. Ferner kann das Interesse an fremden Produkten durch den Antragsgegner geweckt werden, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Person auf seinem Instagram-Account präsentiert werden. Zusätzlich hat aber eine Abgrenzung zwischen reinem privatem Handeln und einer privaten grundrechtlich geschützten Meinungsäußerung von einem auf Erwerbszwecke gerichteten geschäftlichen bzw. kommerziellen Handeln zu erfolgen. Eine geschäftliche Handlung ist daher entgegen der Auffassung des LG Hagen (GRUR-RR 2017, 510) nicht allein in der bloßen Verlinkung zu Webseiten dritter Markeninhaber bzw. Unternehmen zu sehen; hier in dem Setzen einzelner "tags" auf Instagram.“
(…)
„Vor dem Hintergrund, dass auch von Berufswegen tätig werdenden Personen (…) das grundgesetzlich geschützte Recht auf Meinungsfreiheit zusteht, kann von diesen nicht verlangt werden, jeden Post als „Werbung" oder „Anzeige" zu markieren, auch wenn der Post einer rein privaten Empfehlung entspringt.“
Vorliegend haben wir also eine Entscheidung, welche meiner Ansicht nach absolut zutreffend wiedergibt, was und vor allem was nicht als Werbung in sozialen Netzwerken gekennzeichnet werden muss. Damit wird der bisherigen gerichtlichen Praxis, dass zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen wird, gegen die sich der Betroffene mühsam verteidigen muss, eine erste und klare Absage erteilt. Es bleibt abzuwarten, ob dies tatsächlich eine Kehrtwende der bisherigen gerichtlichen Rechtsprechungspraxis darstellt und ob der VSW hier künftig für jeden Einzelfall belegen müsste, dass tatsächlich eine geschäftliche Handlung vorgelegen hat und dies nicht nur vermuten kann. Zu hoffen wäre es!
Hier findet Ihr den Blogpost und die Entscheidung des LG Frankfurt.
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Shownotes:
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Links zu Jurijs:
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