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Bei kreativ[ge]recht bekommt Ihr wertvolle Tipps für den Umgang mit rechtlichen Themen aus dem Kreativbereich und Einblick hinter die Kulissen einer Kanzlei für Urheber- und Medienrecht.
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Dec 6, 2023

In dieser Folge behandeln wir die Frage, ob Urheber verpflichtet sind, ihre Rohdaten an Auftraggeber herauszugeben. Der Anlass ist ein laufendes Klageverfahren, bei dem unsere Kanzlei einen Videografen vertritt, der nach Uneinigkeiten über die geschuldeten Leistungen bezüglich der Erstellung eines Hochzeitsvideos verklagt wurde, sämtliche Rohdaten an die Auftraggeberin herauszugeben. 

Die Klägerin beruft sich naben einem angeblich vertraglichen Anspruch auch auf § 667 BGB und eine BGH-Entscheidung bezüglich der Herausgabepflicht von Tonbandaufnahmen unseres Alt-Kanzlers Helmut Kohl.

Dementsprechend argumentiert sie, dass alles, was für die Auftragsausführung relevant ist, herausgegeben werden muss, auch Rohdaten.

Wir hingegen sind der Ansicht, dass die Herausgabe nur bei expliziter Vereinbarung geschuldet ist, da der gesetzliche Herausgabeanspruch nicht einschlägig sein kann, da nach § 662 BGB eine unentgeltliche Auftragserteilung zwingend vorausgesetzt wird. Ferner sind wir auch der Ansicht, dass der Vertrag sich grundsätzlich nur auf die Herausgabe der vereinbarten fertigen Videos und nicht auf das zugrundeliegende Rohmaterial beziehen kann. 

Das Gericht tendiert vorläufig dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe nur dann hat, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und weist darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung zu den "Kohl-Bändern" nicht ohne weiteres auf diesen Fall übertragbar ist. Es wird betont, dass Urheber oft verschiedene Pakete mit unterschiedlichen Inhalten anbieten, und die Kammer aktuell nicht der Ansicht ist, dass danenen stets auch ein Anspruch auf Herausgabe aller vorliegender Dateien bestehen würde. 

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Herausgabe von Rohdaten idealerweise bei Vertragsschluss thematisiert werden sollte, da die Hindernisse bei der Erlangung von Rohdaten ansonsten durchaus unüberwindbar sein können. 

 

Aug 2, 2023

In dieser Podcastfolge gehen wir umfassend die rechtliche Betrachtung von KI-generiertem Content ein und erklären, welche Rechte bei der Nutzung von Texten, Bildern, Videos, usw. zu beachten sind und wie sich dies auf das Nutzungsverhalten von Unternehmen auswirken sollte.

Wir beleuchten den rechtlichen Status Quo in Gesetz und Rechtsprechung und erläutern, wie man damit in der aktuellen Gemengelage der technischen Möglichkeiten umgehen sollte und wie man sich etwa auf die sicherlich noch anstehenden rechtlichen Änderungen vorbereiten sollte.

Machine Learning und Recht

Zunächst geben wir einen Einblick in die rechtliche Betrachtung von Machine Learning. Die Auswirkungen auf Unternehmen, die KI-Content verwenden, sollten hier im Moment eher nachrangig sein.

Urheberschutz von KI-generiertem Content

Deutlich relevanter ist die Tatsache, dass die künstlich geschaffenen Inhalte urheberrechtlich nicht schutzfähig im Sinne des § 2 UrhG sind und wir daher keinerlei Exklusivitätsrechte an derartigen Werken erwerben können. Das limitiert einerseits den Einsatzbereich von KI-Content, muss aber auch bei der Gestaltung von Lizenzverträgen Beachtung finden, da die Einräumung von Lizenzrechten an ungeschützten Inhalten rechtlich wohl nicht möglich sein wird.

Drittrechte

Schließlich müssen die Rechte Dritter auch bei KI-Content berücksichtigt werden. Die Klärung dieser Rechte deckt sich im Wesentlichen mit den Anforderungen an selbst hergestellten Content, diie uns aus der Zeit vor KI bekannt sind.

So müssen KI-Inhalte auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Darstellung von Personen und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen bei der Abbildung von Marken oder urheberrechtlich geschützten Werken geprüft werden.

Äußerungsrecht

Schließlich ist bei KI-erstellten Texten zwingend ein Faktencheck erforderlich, da man ansonsten Gefahr läuft, sich falsche Tatsachenbehauptungen zu eigen zu machen und hierfür im Nachgang zu haften.

Anstehende gesetzliche Änderungen

Unabdingbar dürfte aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Änderungen sein, KI-Inhalte im Rahmen des unternehmensinternen Asset-Managements nachvollziehbar zu dokumentieren. So können Unternehmen KI-Inhalte klar identifizieren und bei etwaigen noch entstehenden Pflichten problemlos nachziehen.

To Do für Unternehmen

Unsere ganz konkrete To Do Liste für den Einsatz von KI-Inhalten lautet

  1. Dranbleiben/Loslegen​
  2. Bestandsaufnahme​ zum eigenen Nutzungsverhalten machen
  3. Rechtliche Risiken identifizieren​
  4. KI-Strategie erarbeiten​
  5. „Klumpenbildung“ vermeiden​ und KI vorausschauend nutzen
  6. Inhalte nachvollziehbar verwalten​
  7. KI-Guideline für Mitarbeiter erstellen

Bei Fragen rund um das Thema der rechtssicheren Nutzung von KI-Inhalten stehen wir immer gerne zur Verfügung.

sebastian.deubelli@sld-ip.com

 

 
Feb 1, 2023

KI-Bildgeneratoren werden in der Regel mit maschinellen Lernverfahren trainiert, insbesondere mit neuronalen Netzen. Hierbei wird ein großer Datensatz mit Bildern verwendet, um das Modell zu trainieren. Die Erstellung dieses Datensatzes dürfte nach deutscher Rechtslage im Moment der einzige Anknüpfungspunkt für Urheber*innen sein, um gegen die Verwendung Ihrer Werke zu Trainingszwecken vorzugehen.  

Das Trainingsverfahren beginnt damit, dass das Modell mit einer Vielzahl von Bildern gefüttert wird, zusammen mit den entsprechenden Klassifizierungen oder Labels. Das Modell verwendet dann einen Algorithmus, um die Muster in den Bildern zu identifizieren und eine Beziehung zwischen den Eingabebildern und den Labels herzustellen.

Nach dem Training kann das Modell dann neue Bilder erzeugen, indem es aufgrund seiner gelernten Muster Vorhersagen trifft. Die Genauigkeit des Modells hängt von der Qualität und Größe des Trainingsdatensatzes sowie der Architektur des Modells ab.

Nach der aktuell wohl vorherrschenden Ansicht ist in der Zusammenstellung des Datasets, an dem die künstliche Intelligenz trainiert wird, eine urheberrechtlich relevante Handlung in Form einer Vervielfältigung nach § 16 UrhG zu sehen. Dies dürfte im Moment also der (vermutlich einzige?) Punkt sein, an dem Urheber*innen einhaken können, deren Bilder ungefragt zu Trainingszwecken genutzt wurden. Handelt es sich um eine solche urheberrechtlich relevante Nutzung, müssten die verarbeitenden Unternehmen eine Lizenz an den jeweiligen Bildern einholen.

Mit der letzten Urheberrechtsnovelle haben nun aber auch zwei Schrankenbestimmungen Einzug ins UrhG gefunden, die gerade diese Art der Vervielfältigung (auch “Data Mining” genannt) erlauben sollen. Data Mining ist das automatisierte Verarbeiten und Analysieren von Daten.

Die Vorschrift des § 44b UrhG erlaubt mit gewissen Einschränkungen jegliche Form des Data Mining. Also auch kommerzieller Natur: 

“§ 44b Text und Data Mining 

(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. 

(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. 

(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.” 

Schließlich sieht § 60d UrhG vor, dass Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sogar im Falle eines solchen Nutzungsvorbehalts legal sein soll:  

“§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung 

(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. 

(2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie  

(3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner  

1.Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen), 

2.einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. 

(4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen:  

1.einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie 

2.einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung. 

Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden. 

(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. 

(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.” 

Im Moment scheinen sich Einrichtungen wie LAION, welche Datasets zusammenstellen, eher auf § 60d UrhG zu berufen, da die Außenwirkung den Forschungszweck stark in den Vordergrund stellt. Ob gerade die Weitergabe an die kommerziell tätigen Anbieter von Bildgeneratoren hiervon noch gedeckt wird, wird die Zukunft und vor allem die zu erwartende Rechtsprechung zeigen müssen.

Bis dahin können Urheber*innen leider wenig dagegen unternehmen, dass Ihre Bildinhalte als Trainingsdaten genutzt werden. Auch wenn es über Anbieter wie https://haveibeentrained.com/ möglich ist, eigene Bilder in großen Datasets zu identifizieren, stellt sich die Frage, was man als Urheber*in mit dieser Information anfangen kann.

Bis auf das Setzen des oben genannten Nutzungsvorbehaltes auf der eigenen Website, welcher bestenfalls dazu führen würde, dass die eigenen Bilder nicht mehr zu kommerziellen Trainingszwecken genutzt werden dürfen, bleibt den Urheber*innen im Wesentlichen nur das Abwarten auf Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Daher sind wir der Auffassung, dass es aktuell für Urheber*innen deutlich mehr Sinn machen dürfte, sich zukunftsorientiert mit dem Thema der künstlichen Intelligenz auseinanderzusetzen, da es im Moment eher unwahrscheinlich scheint, dass durch rechtliches Vorgehen gegen potentiell unrechtmäßig zusammengesetzte Datasets die Entwicklung der künstlichen Intelligenz und ihr damit verbundener Einzug in den Berufsalltag von Kreativen zu stoppen sein dürfte.

Jan 12, 2023

Die Möglichkeiten Bilder über Text-zu-Bild-Generatoren wie Stable Diffusion, Dall-E und Midjourney zu erzeugen, werden besser und besser.

Aber ist rechtlich gesehen auch alles erlaubt, was tatsächlich möglich ist...?

Die aktuelle Folge des kreativ[ge]recht Podcast beschäftigt sich daher mit der Frage

"Was kann ich rechtlich eigentlich mit KI-generierten Bildern anfangen?"

Nutzungsbedingungen der Anbieter unklar bis grenzenlos

Wie immer beim Erwerb von Bildlizenzen sollte als erstes ein Blick in die Nutzungsbedingungen der Anbieter erfolgen, um zu ermitteln, was dieser an Rechten an seinen Inhalten zugesteht. Zudem spielen Haftungsausschlüsse, etwa bei der Drittrechteklärung, eine wichtige Rolle.

Im KI-Bereich sind die Nutzungsbedingungen der Anbieter noch nicht ausreichend detailliert gefasst, sodass sich hieraus die wichtige Frage der Nutzbarkeit schon nicht verlässlich beantwoten lässt. Einige Anbieter beziehen sich auf den Lizenzkatalog der Creative Commons, andere kündigen vollmundig an, man könne mit den erzeugten mehr oder weniger Bildern machen, was man wolle. Wirklich rechtssicher ist das (noch) nicht.

Drittrechteklärung überhaupt notwendig?

Der nächste Schritt in der rechtlichen Prüfung ist der Blick auf die Drittrechte. Denn es reicht nicht, ein Nutzungsrecht vom Anbieter zu erhalten. Vielmehr muss auch klar sein, ob und von wem Rechte von abgebildeten Personen, an Kunstgegenständen oder Gebäuden zu klären sind. Hier finden wir teilweise Haftungsausschlüsse in den Nutzungsbedingungen der KI-Generatoren:

"Midjourney uses an artificial intelligence system trained on public datasets to produce its Assets. Such Assets may be unintentionally similar to copyright protected material or trademarks you hold. We respect rights holders internationally. If you believe your copyright or trademark is being infringed by the Service, please write to takedown@midjourney.com and we will process your request."

Quelle: https://midjourney.gitbook.io/docs/terms-of-service

Überwiegend wird hierzu aber gar nichts geregelt.

Man scheint zum Thema der Drittrechte davon auszugehen, dass eine Klärung überhaupt nicht erforderlich ist, da bei den KI-generierten Bildern keine realen Objekte, Personen, etc. erzeugt werden.

Die rechtliche Realität sieht hier allerdings anders aus. Klar ist, dass etwa an einem rein fiktiven Portrait von einer real nicht existenten Person keine Persönlichkeitsrechte zu klären sind. Das kann sich aber schnell ändern, wenn ein syntethisches Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlich sieht.

Sind KI-generierte Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt?

Einer der wesentlichen Knackpunkte für die Frage der rechtlichen Nutzbarkeit liegt in der Antwort auf die Frage, ob die KI-generierten Bilder überhaupt einem Schutzrecht (wie dem Urheberrecht) unterfallen. Denn nur dann besteht die Möglichkeit, diese Bilder exklusiv zu verwenden.

Nach deutschem Urheberrecht ist nur die menschliche Schöpfung eines Werkes und nicht die Schöpfung eines Algorithmus urheberrechtlich geschützt. Im Moment spricht daher sehr viel dafür, dass die künstlich erzeugten Bilder keinem gesetzlichen Urheberschutz unterliegen, was ein klarer Abstrich in puncto Exklusivität und damit Nutzbarkeit ist.

Was bringt es beispielsweise einem Verlag, wenn er zwar kostenfrei an qualitativ hochwertiges Bildmaterial kommt, dieses aber vom Wettbewerb ebenso genutzt werden kann, da es keine Möglichkeit zum Erwerb einer Exklusivlizenz gibt?

Fazit

Den rechtlichen und tatsächlichen Vorteilen bei der Nutzung von KI-generierten Bildern stehen daher aktuell noch nicht absehbare Nachteile gegenüber, die sich im Wesentlichen in den Bereichen der Exklusivität von KI-erzeugten Bildern und dem damit verbundenen Nachahmungsschutz, sowie der Klärung von Drittrechten abspielen. Ob es daher ratsam ist, das eigene Bildnutzungsverhalten auf KI-Bilder umzustellen, muss an dieser Stelle offen bleiben. Es ist nun an der Rechtsprechung, diese Fragen zu beantworten.

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In unserem kostenfreien Webinar am 03.02.2023 gehen wir  genauer auf die Frage ein, ob es ratsam ist, den Bildeinkauf im Verlag ganz oder teilweise auf KI-generierte Bilder umzustellen. Insbesondere werden wir die folgenden Theman beleuchten:

„Sind KI-generierte Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt und welche Folgen hat das?“

„Können KI-generierte Bilder gegen Rechte Dritter verstoßen (Urheberrecht, allgemeines Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, etc.)?“

„Was regeln die Nutzungsbedingungen von Stable Diffusion, Dall-E und Co. zum Nutzungsumfang KI-generierter Bilder?“

„Was ist mit KI-generierten Bildern, die ich über Stock-Plattformen lizenzieren kann?

Nach unserem Webinar sind Sie in der Lage, die Risiken und Chancen im Zusammenhang mit KI-generierten Bildern zu überblicken und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang derartiges Bildmaterial künftig eine Rolle beim Bildeinkauf spielen soll.  

Hier geht es zur Anmeldung

Nov 18, 2022

Wie kann man sich als Unternehmen oder Selbsständige*r gegen anonyme Bewertungen auf einem Portal wehren?

Dieses Thema gewinnt zunehmend an Bedeutung und ist omnipräsent, sodass sich hiermit auch der BGH kürzlich befassen musste und die einst uneinheitliche Rechtsprechung reformiert hat. Unklar war bisher, ob Nichtkunden Leistungen bewerten dürfen und ob in diesem Fall das Bewertungsportal eine Löschungspflicht trifft.

Im vorliegenden Fall werte sich die Klägerin, Betreiberin eines Ferienparks mit zahlreichen Wohnungseinheiten, gegen mehrere negative Bewertungen, die auf der Internetseite des Reiseportals, die die Beklagte betreibt, abgegeben wurden. Nutzer dieses Portals können zum einen Hotels buchen und zum anderen diese anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (z.B. Hotel, Zimmer, …)  und im Rahmen von Freitexten bewerten. Hierbei sehen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten ausdrücklich vor, dass die Bewertung der Leistung nur dann erfolgen darf, wenn die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Ist das nicht der Fall, so kann sich der Bewertete auf den aus der Unternehmenspersönlichkeit wurzelnden Unterlassungsanspruch gem. §§1004 I analog i.V.m. 823 I BGB, Art.2 I, 19 III GG berufen.

Dies tat die Klägerin im vorliegenden Fall auch und verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, die Bewertungen der Nutzer u.a. mit den Namen "M und S", "Mari", "Karri" und "Franzi" zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Die Beklagte als Betreiber des Portals wurde richtigerweise als mittelbare und nicht als unmittelbare Störerin in Anspruch genommen, da es sich bei den angegriffenen Bewertungen nicht um solche der Beklagten handelt und sie sich diese auch nicht zu eigen gemacht hat.

Die mittelbare Störereigenschaft ist dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beigetragen wird. Ferner muss es der Beklagten als Portalbetreiber tatsächlich und rechtlich möglich sein, die Handlung zur verhindern.

Der Umfang der Verantwortlichkeit als mittelbare Störerin ergibt sich daher daraus, inwieweit ihr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Hierbei anzuwendende Kriterien sind das Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten des Providers bzw. die Funktionen und Aufgabestellung des vom Provider betriebenen Dienstes.

Unter Anwendung dieser Grundsätze bedeutet dies, dass die Beklagte als Portalbetreiberin nicht bereits bei Einstellung der Bewertungen ins Internet verpflichtet ist, diese auf Rechtsverletzungen zu prüfen, sondern erst ab deren Kenntnis.

Nach dem BGH reicht eine einfache Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zu Grunde, aus, um eine Prüfpflicht der Beklagten auszulösen. Zu weiteren Darlegungen ist der Kläger nur verpflichtet, wenn sich die Identität des Bewertenden für ihn aus der Bewertung zweifelsfrei ergibt. Ferner gilt wie üblich die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Der Umfang der Rügepflicht ist auch unabhängig davon, ob der Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen.

Der Inhaber des Bewertungsportals hat grundsätzlich als Reaktion auf eine Rüge die Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt die Stellungnahme jedoch innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist die Beanstandung als wahr zu unterstellen und der beanstandete Eintrag zu löschen.

Kommt das Bewertungsportal seinen Prüfpflichten – wie im vorliegenden Fall – nicht nach, so ist zu vermuten, dass der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liegt.

Als Folge dessen steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung zu. Aber ist dieser mit Bingen und Brechen vor Gericht einzuklagen? Meiner Meinung nach NEIN!  Unter dem Gesichtspunkt, dass der Bewertungsprozess immer mehr „Internetkultur“ wird, sollte mit Augenmaß agiert werden.

Vorrangig gilt es Stärke zu beweisen und Kritikfähigkeit zu zeigen. Ist der Bewerter bekannt, so sollte erst das Vier-Augen-Gespräch und nicht der gerichtliche Weg gewählt werden.

Falls Ihr Fragen zu dem Thema oder selbst Ärger mit Bewertungen habt, meldet euch immer gerne bei mir sebastian.deubelli@sld-ip.com

Jun 16, 2022

Seit dem ersten Lockdown ist das Thema Homeoffice nicht nur in der Anwaltschaft ein fester Bestandteil geworden. Wir hatten das große Glück, dass wir schon vorher auf cloudbasiertes und überwiegend papierloses Arbeiten umgestellt und im Wesentlichen allen Mitarbeiter*innen bereits  die Möglichkeit eingeräumt hatten, von zuhause aus zu arbeiten. Gerne auch überwiegend und so, wie es für jeden*n eben gepasst hat. So war es für uns zumindest technisch gesehen ein Leichtes, aus dem Homeoffice zu agieren.

Dennoch hat es mich letztlich genauso erwischt, wie alle anderen auch und spätestens, als zum Homeoffice noch das Homeschooling kam, war bei den Begriffen „Work“ und „Life“ an alles außer Balance zu denken… Durch diesen Sprung ins kalte Wasser mussten wir uns arrangieren und haben es denke ich ganz gut hinbekommen, die Kanzlei überwiegend bis ausschließlich auf sehr hohem Niveau dezentral zu betreiben.

Mittlerweile ist das Homeschooling Gott sei Dank vorüber und aus dem Homeoffice ist wieder eine freiwillige Geschichte geworden, die nach wie vor fester Bestandteil meines Arbeitsalltags und unserer Unternehmenskultur ist. Und auch wenn wir in den nächsten Monaten eine neue Kanzlei gründen und wachsen werden, werden wir uns diese Kultur beibehalten. Ich bin der festen Überzeugung, dass die Arbeit im Homeoffice ein fester Bestandteil modernen juristischen Arbeitens ist und bleiben wird.

In dieser Podcast-Folge gehe ich auf die Vor- und Nachteile des Arbeitens im Homeoffice aus meiner ganz individuellen Perspektive ein und gebe Euch einen Einblick, wie ich nach wie vor mit den Nachteilen ringe und für mich versuche, das Homeoffice statt zu einem notwendigen Übel zu einer Bereicherung meiner Tätigkeit als Anwalt zu machen.

Wenn Ihr mögt, schreibt mir immer gerne eine Nachricht mit Euren Erfahrungen im Homeoffice: sebastian.deubelli@deubelli.com

May 4, 2022
In dieser Folge widmen wir uns den 5 häufigsten Problemen und Missverständnissen um Zusammenhang mit Bildlizenzrechten und deren Ursprung. Die meisten Probleme resultieren in der Tat aus Fehlinterpretationen von Lizenztexten auf Anwenderseite und könnten damit ganz einfach vermieden werden.

Ich erkläre Euch in dieser Folge insbesondere, wie Ihr folgende Stolpersteine umgehen könnt:

  • Unterlizenzierung von Bildern (räumlich, zeitlich und inhaltlich)
  • Kauf der falschen Lizenz bei Stockbildern
  • Kauf durch den falschen Lizenznehmer oder unberechtigte Weitergabe von Bildlizenzen
  • Ausschlussklauseln in allgemeinen Lizenzbedingungen („sensitive use“)
  • Falsche Interpretation hinsichtlich der Urhebernennung und dem Bildcredit

Falls Ihr Zweifel daran habt, ob in Eurem Unternehmen Bilder wirklich richtig lizenziert sind, habt Ihr hier die Möglichkeit, ein kurzes und kostenfreies Erstgespräch mit mir zu vereinbaren, in dem wir herausfinden werden, ob Ihr wirklich eines der fünf Probleme aus dieser Folge habt.

Sep 9, 2021

Hier geht es zur Buchung für Euer ganz individuelles Bildrechte-Webinar: https://deubelli.com/files/files/img/News/Webinar_Bildrechte.pdf

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Zur Frage, ob die Erreichbarkeit eines Bildes, welches nicht in eine Website eingebunden, sondern nur über die direkt-URL erreichbar ist, ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des § 19a UrhG darstellt und damit eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung begründet, war in jüngster Vergangenheit Gegenstand gleich mehrerer Gerichtsenscheidunden. Letzte Woche hat nun auch der BGH eine Entscheidung getroffen.

Das OLG Frankfurt  (Urteil vom 16.6.2020 – 11 U 46/19) verneinte eine Rechtsverletzung ung erhielt hierfür Rückenwind vom BGH (Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20).

Das OLG Karlsruhe ist mit Urteil vom 14.04.2021 6 U 94/20 allerdings anderer Ansicht:

Der Kläger ist Berufsfotograf und hatte der Beklagten, Betreiberin eines Internetportals, die Nutzungsrechte für eines seiner Bilder eingeräumt. Die ausgehandelten Lizenzbedingungen sahen u.a. vor, dass die Beklagte das Bild für Dritte zum Download bereitstellen darf, wenn der Kläger als Urheber genannt wird. Dieser Pflicht kam die Beklagte nicht nach, sodass der Kläger sie Mitte 2016 abmahnte und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Diese sah auch branchenüblich eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.100 € vor, sollte die Portalbetreiberin das Bild erneut öffentlich zugänglich machen, ohne dabei ihrer Pflicht zur Urhebernennung nachzukommen.

Vorinstanz sah keine Rechtsverletzung

Die Einbettung des Bildes in das Internetportal der Beklagten wurde daraufhin entfernt. Der Kläger stellte aber fest, dass das Bild weiterhin über den Direktlink und über Suchmaschinen zu finden war. Da (erneut) die Urhebernennung fehlte, forderte er die Portalbetreiberin zur Zahlung der Vertragsstrafe auf. Diese weigerte sich mit Verweis darauf, dass die ursprünglichen Lizenzbedingungen „eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen Bilder für die zulässigen Nutzungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen [AGB der Beklagten]“ gewährten. Diese AGB hatte die Beklagte kurz zuvor dahingehend geändert, sodass die Urhebernennung bei der isolierten Darstellung eines Bildes per Direktlink nicht (mehr) notwendig war. Das Landgericht als Vorinstanz gab der Beklagten noch Recht und sah keine Rechtsverletzung, denn der Kläger habe durch den eben genannten Passus seine vertragliche Einwilligung (= vorherige Zustimmung) zur Änderung der AGB gegeben.

Dies wischte das Berufungsgericht – zumindest für juristische Verhältnisse - relativ rabiat vom Tisch, „da die Beklagte sich wegen eines vorangegangenen Verstoßes dem Kläger gegenüber bereits mit [der Unterlassungserklärung] verpflichtet hatte, es zukünftig zu unterlassen, die Fotografie [...] öffentlich zugänglich zu machen und die Beklagte schon deshalb – unabhängig von der Urheberbenennung – zu Nutzungshandlungen nicht berechtigt war.“

OLG Karlsruhe folgt nicht der Rechtsprechung des OLG Frankfurt

Das OLG Karlsruhe lenkte seine Aufmerksamkeit vielmehr darauf, ob durch die unterbliebene Löschung das Bild immer noch der Öffentlichkeit zugänglich war oder nicht, da es nun nur noch über Direktlink zu erreichen war. Nach Meinung der Richter*innen des OLG Karlsruhe „genügt es zur Erfüllung [der Unterlassungserklärung] nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Maßnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte Möglichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.“ Hier sei angemerkt, dass sich die Karlsruher Richter*innen der Beantwortung dieser Frage keineswegs ökonomisch effizient widmeten, sondern ihr Urteil stattdessen sehr ausführlich und fast lehrbuchhaft unter Heranziehung der normativen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) und Würdigung der vorangegangenen Rechtsprechung des BGH über mehrere Absätze begründeten. Ob das in dem Wissen geschah, sich durch diese Rechtsauffassung von der Rechtsprechung der hessischen Kolleg*innen nicht nur unerheblich abzuwenden, ist sicherlich nur eine rhetorische Frage.

BGH bestätigt Urteil des OLG Frankfurt – Was heißt das für das OLG Karlsruhe?

Zur Erinnerung: Das OLG Frankfurt begründete im Jahr vorher seine eingangs erwähnte Entscheidung damit, „dass […] der Begriff „öffentlich“ [i.S.d. § 19a UrhG] eine bestimmte Mindestschwelle [beinhalte], die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde. Beschränke sich der Personenkreis […] faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse [vor Abgabe der Unterlassungserklärung] noch frei zugänglich gewesen sei […], stelle dies keine ausreichende Zahl von Personen dar. Daher fehle es an einem öffentlichen Zugänglichmachen.“ Diese Rechtsprechung wurde vom BGH jüngst (mit Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20) bestätigt, allerdings stütze dieser sein Urteil auf ein kleines, jedoch sehr relevantes Detail: Im Fall des OLG Frankfurt hat der Kläger es unterlassen, in seinem Vortrag hinreichend darzulegen, „dass die streitgegenständliche Fotodatei im Internet auch ohne Kenntnis der URL-Adresse mittels einer Suchmaschine und damit von einer bedeutenden Mehrzahl betroffener Personen aufgefunden werden konnte.“

Ob damit eine neue Rechtsauffassung bezüglich Rechtsverletzungen im digitalen Raum Einzug hält, bleibt allerdings abzuwarten.  Denn der BGH ging inhaltlich gar nicht darauf ein, ob im Frankfurter Falle der Vortrag des Klägers „überhaupt die hier interessierende Frage der konkreten Auffindbarkeit seines Fotos mittels Suchmaschinen ohne Kenntnis und Eingabe des Links zum Gegenstand hatte[.]“ Dabei ist vor allem bemerkenswert, dass der BGH in seiner Begründung sehr explizit auf diese zivilprozessliche Feinheit einging. Deshalb ist mehr als fraglich, ob das BGH-Urteil überhaupt mit der Sach- und Rechtslage im Falle des OLG Karlsruhe überhaupt vergleichbar ist. Vielmehr drängt sich die Frage auf, ob der BGH nicht anders entscheiden wird, wenn ihm der Fall des OLG Karlsruhe auf den Tisch gelegt wird. Die Revision des Karlsruher Urteils ist nämlich zum Zeitpunkt dieses Artikels noch möglich.

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Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

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Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!

Jun 23, 2021

In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr einen Mitschnitt des Webinars „Update Urheberrecht ​- die Top 10 der Fotorechtsfälle 2020“, das ich für den Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) halten durfte.

In dieser Folge gehe ich auf zwei aktuelle Urteile ein:

Am 10.11.2020 (AZ: VI ZR 62/17) wurde vom BGH entschieden, dass mit einer Bildberichterstattung über das Grab des für das Germanwings-Unglück verantwortlichen Ko-Piloten kein „Grabtourismus“ befördert werden darf. Die Karlsruher RichterInnen erklärten die Veröffentlichung des Fotos, das dem Online-Artikel der „Bild“ beigefügt war, für rechtswidrig mit der Begründung, dass auch die Hinterbliebenen und Angehörigen ein Recht darauf haben, bei der Trauerfeier „nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier“ zu werden

Die zweite Entscheidung vom 09.09.2020 des Landgericht München I (AZ: 21 O 15821/19) befasst sich beinahe lehrbuchmäßig mit der in der Praxis nicht immer trennscharf zu beantwortenden Frage, wann lediglich eine Idee übernommen wurde (und damit keine Urheberrechtsverletzung vorliegt) und wann eine unfreie Bearbeitung eines geschützten Werkes vorliegt. Anlass dafür war die Zeichnung „The Real Badman & Robben“, welche der FC Bayern München auf seine Merchandise-Artikel druckte. Denn diese basiert auf einer anderen Zeichnung, deren Vermarktung der Fussballclub gegenüber dem ursprünglichen Grafiker zuvor abgelehnt hatte.

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Wenn Ihr neugierig geworden seid, findet Ihr den Link zum Mitschnitt mit allen 10 der releantesten Bildrechte-Urteile sowie den Link zur Anmekdung zum 5. Kongress Urheberrechtspolitik des Erich Pommer Instituts im Blogpost zu dieser Folge auf https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-2-der-interessantesten-bildrechts-urteile-des-vergangenen-jahres.html

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Apr 20, 2021

In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr einen Mitschnitt des Webinars „Update Urheberrecht ​- die Top 10 der Fotorechtsfälle 2020“, das ist für den Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) halten durfte.

In dieser Folge gehe ich auf zwei aktuelle Urteile ein:

Die Entscheidung des OLG Köln vom 17.12.2020 (Az. 15 U 37/20​) befasst sich mit der Frage, ob die Werbung mit einer Tina Turner Doppelgängerin auf Plakaten, die zu einer Tribute Show einladen sollen, rechtmäßig ist und spielt sich hauptsächlich im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sowie des Datenschutzrechtes bei der Darstellung von Personenbildern ab.

Die Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main vom 25.11.2020, (Az. 2-06 O 136/20​) stellt meiner Ansicht eine leichte Trendwende der Behandlung von Drohnen-Fotografie im Kontext der Panoramafreiheit dar. So wurde die Drohne bislang in der Rechtsprechung als ein Hilfsmittel gesehen, welches dazu geführt hat, dass Bilder, die damit erstellt wurden, nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt waren und damit unter Umständen Einwilligungen von Rechteinhabern an urheberrechtlich relevanten Bauwerken eingeholt werden mussten, wenn diese auf den Bildern zu erkennen waren. Das Landgericht Frankfurt am Main sieht die Sache anders.

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Wenn Ihr neugierig geworden seid, findet Ihr den Link zum Mitschnitt mit allen 10 der releantesten Bildrechte-Urteile sowie den Link zur Anmekdung zum 5. Kongress Urheberrechtspolitik des Erich Pommer Instituts im Blogpost zu dieser Folge auf https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-2-der-interessantesten-bildrechts-urteile-des-vergangenen-jahres.html

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sebastian.deubelli@deubelli.com

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Mar 16, 2021

In der heutigen Podcastfolge erfahrt Ihr, was Ihr bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken unbedingt beachten solltet. Entgegen der Überschrift befassen wir uns dabei vordergründig mit den Netzwerken, in denen Bildverwendungen etwas populärer sind, als bei Clubhouse.

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Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste!

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Der Bedarf an guten Bildern nimmt stetig zu und gerade in den sozialen Netzwerken werden täglich Tonnen von Bildern hochgeladen. Was Ihr dabei rechtlich beachten solltet, erfahrt Ihr in dieser Podcastfolge.

Die Öffentlichkeit in sozialen Netzwerken 

Die wesentliche Verwertungsart bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken ist das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Gerade bei der Betrachtung privater Accounts oder kleinerer und vor allem geschlossener Gruppen könnte man auf den Gedanken kommen, dass dies keine “Öffentlichkeit” im Sinne dieser Norm darstellen könnte, da der Zugang zu den Gruppen limitiert und moderiert wird. Zudem finden sich teilweise recht kleine Gruppen wieder.  

Diese Fragen hat das Landgericht München I LG München I ( 37 O 17964/17) beantwortet und festgestellt, dass auch eine geschlossene Gruppe mit nur 390 Mitgliedern als Öffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinn zu sehen ist.  

Das Gericht stellt hier auf die Frage ab, ob die Mitglieder eine Art innere Verbindung aufweisen, oder ob auch “Fremde” der Gruppe beitreten können. Bloß allgemeine gemeinsame Interessen reichen hierfür nicht aus, sodass wohl für die meisten geschlossenen Gruppen auch unterhalb von 390 Mitgliedern gelten dürfte, dass Bildnutzungen als öffentlich und damit urheberrechtlich relevant zu qualifizieren sind.  

Werbekennzeichnung 

Das Thema der Werbekennzeichnung in sozialen Netzwerken beschäftigt uns nach wie vor. Erfreulich ist, dass viele Firmen mittlerweile dazu übergehen, das anfangs noch weitgehend unregulierte Zusammenarbeiten mit Influencern in vertragliche Bahnen zu lenken und damit vielen rechtlichen Stolpersteinen aus dem Weg gehen. Angesichts der nach wie vor uneinheitlichen Rechtsprechung dürfte das auch weiterhin der einzige Weg sein, sich rechtlich bestmöglich abzusichern.

Nach den unterschiedlich ausfallenden Urteilen in den Fällen Cathy Hummels und Pamela Reif bleiben viele Fragen zur Notwendigkeit der Werbekennzeichnung offen.

Allerdings wurde im November 2020 ein Gesetzesentwurf vorgestellt, nach dem fortan nur noch solche Posts als Werbung gekennzeichnet werden sollen, für die der Account-Betreiber auch wirklich eine Gegenleistung erhalten hat.

Ich halte Euch über die Entwicklungen dazu natürlich auf dem Laufenden.

Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum 

Die Tatsache, dass ich für Bildnutzungen aller Art auch und gerade in sozialen Netzwerken ein valides Nutzungsrecht benötige, ist nichts Neues. Die Zeiten, in denen die Betreiber großer Accounts glücklich darüber sind, dass ihre Bilder ungefragt von anderen Usern veröffentlicht werden, dürften vorbei sein und viele gehen mittlerweile erfolgreich gegen ungefragte Bildverwendungen vor.

Nachdem sich auch der Agenturmarkt nach anfänglichen kleineren Schwierigkeiten darauf eingestellt hat, dass Kunden die Bilder aus dem jeweiligen Agenturbestand auch für soziale Netzwerke benötigen, haben wir in letzter Zeit immer häufiger die Frage auf dem Tisch, was denn mit den kostenfreien Bilddatenbanken ist.

Darf ich Bilder von Unsplash und Co. auch in sozialen Netzwerken verwenden?

Auch wenn es fast schon zu schön scheint, um wahr zu sein, finden wir in den meisten Nutzungsbedingungen kostenfreier Bilddatenbanken eine umfassende Nutzungsgestattung ohne Einschränkungen für die Verwendung in sozialen Netzwerken. So heißt es zum Beispiel bei Unsplash: 

Unsplash grants you an irrevocable, nonexclusive, worldwide copyright license to download, copy, modify, distribute, perform, and use photos from Unsplash for free, including for commercial purposes, without permission from or attributing the photographer or Unsplash. This license does not include the right to compile photos from Unsplash to replicate a similar or competing service.” 

Wenn Ihr mehr zum Thema kostenfreie Bilder erfahren möchtet, könnt Ihr Euch hier meine Podcasfolge zu diesem Thema anhören.

Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

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Feb 22, 2021

In der heutigen Folge beschäftigt mich die Frage, ob man denn wirklich immer Bilder bei kostenpflichtigen Agenturen beziehen muss oder ob man nicht doch der Versuchung unterliegen darf, kostenfreies Material zu verwenden.

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Gerade was das Bildangebot angeht, haben die kostenfreien Plattformen in den letzten Jahren wirklich nachgezogen und teilweise großartige Bilder im Bestand.

Doch worin genau liegt nun der Unterschied zwischen kostenfreien Bildplattformen und kostenpflichtigen Bildagenturen?

Dafür sehen wir uns zunächst mal die jeweils gültigen Rechtsordnungen bei  Agenturmaterial und  solchen Bildern an, die man direkt vom Urheber bezieht.

Der größte Unterschied liegt darin, dass Bildagenturen und Plattformen aller Art in der Regel Vertragswerk – zumeist in Form von Nutzungsbedingungen auf der Website – vorhalten, die allerhand Relevantes rund um Bildrechte regeln.

Beziehe ich meine Bilder direkt vom Urheber und schließe ich dabei keinen ausdrücklichen Vertrag, gilt dagegen das Gesetz.

Ihr unterliegt dann insbesondere den gesetzlichen Pflichten bei Bildnutzungen, wie der Nennungspflicht des § 13 UrhG, der besagt, dass die Nennung des Urhebers in Zusammenhang mit einer jeden Bildnutzung zu erfolgen hat. Zudem dürft Ihr die Bilder beispielsweise auch nur mit vorheriger Zustimmung bearbeiten, da Ihr ansonsten nach § 23 UrhG ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung begeht.

Ein zusätzliches Thema bei der Verwendung von Bildmaterial ohne ausdrückliche vertragliche Absprachen mit Eurer Bildquelle ist die sogenannte Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt ist und besagt, dass Ihr in diesem Fall nur diejenigen Nutzungsrechte erwerbt, die unter Beachtung der übrigen vertraglichen Bestimmungen zwischen Euch und dem Urheber zwingend erforderlich sind. Klärt man also keine oder nur unzureichend Nutzungsrechte und Nutzungsarten, erhält man keineswegs alle, sondern im Gegenteil, nur die allernötigsten Nutzungsrechte übertragen.

Was, wenn ein ausdrücklicher Vertrag geschlossen wurde?

All die oben genannten Themen und noch viel mehr lassen sich durch einen Vertrag klären. Dies kann durch einen individuellen Vertrag geschehen, wie er beispielsweise in der Praxis häufig zwischen Bildnutzern und Urhebern abgeschlossen wird.

Die Besonderheit bei Bildagenturmaterial ist, dass Euch der Vertag in der Regel einseitig vorgegeben wird und meist auch nicht verhandelt werden kann. Das Gute daran ist aber, dass Ihr Euch die Agentur Eures Vertrauens damit auch ganz einfach aussuchen könnt, indem Ihr die verschiedenen Nutzungsrechte online vergleichen könnt. Ihr könnt damit ganz einfach sehen, ob die Agenturen oder Plattformen, die für Euch aufgrund der vorgehaltenen Bildauswahl in die nähere Auswahl kommen, auch rechtlich das hergeben, was für Euch wichtig ist.

Kostenfrei vs. kostenpflichtig

Wo liegt nun aber die Besonderheit kostenfreier Bildangebote? Es ist die Haftung. Zu diesem Thema ist bei kostenfreiem Material zugunsten der Kunden meistens recht wenig zu finden.

Darüber hinaus werden Drittrechte teilweise nicht geklärt und oder die Haftung wird bei einigen der Plattformen sogar komplett ausgeschlossen.

Doch ist das wirklich das generelle Aus für kostenfreies Bildmaterial?

Nein.

Was tun?

Man könnte sich in der Praxis seine Bildnutzungen durchsehen und versuchen, diese im Rahmen einer Art Risikoeinschätzung zu bündeln. Man sollte dabei insbesondere darauf achten, wie exponiert die Nutzung ist und ob man vielleicht in Kauf nehmen kann und möchte, dass das ein oder andere Recht nicht geklärt sein kann.

Weniger intensive Nutzungen können dabei durchaus bei einer kostenfreien Plattform bezogen werden.

Wenn es aber wirklich darum geht, abgesichert zu sein, sollte man auf kostenpflichtiges Material einer validen Quelle beziehen und sich mit dieser auch einen haftenden Partner mit ins Boot holen.

Hat man auf diese mitunter schwierige Einschätzung keine Lust, empfehle ich im Zweifel zu kostenpflichtigen Agenturen zu greifen, die Euch auch hinsichtlich des Haftungsumfanges und nicht nur hinsichtlich der Bildauswahl zusagen.

Egal ob Ihr nun Bilder bei Bildagenturen kauft oder bei kostenfreien Plattformen bezieht – eines solltet Ihr Euch angewöhnen: Lest die Nutzungsbedingungen. Nur dann habt Ihr überhaupt die Möglichkeit, Euch ein Bild davon zu machen, ob bei der aktuellen Bildquelle gut aufgehoben seid oder doch lieber einen Mitbewerber auswählen solltet.

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Hier geht es zur Anmeldung für das Webinar "Kostenfreie Bilder in der Unternehmenskommunikation – Schnäppchen oder Haftungsfalle?"

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sebastian.deubelli@deubelli.com

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Nov 26, 2020

In der heutigen Folge konnte ich meine Kollegin Nicola Simon für ein Interview gewinnen. Nicola ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und hat jahrelange Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Unternehmen aus der Kreativbranche.

Mit Ihr spreche ich in diesem Interview insbesondere über Freelancer und das Thema der Scheinselbstständigkeit und darüber, was man Im Falle einer Prüfung durch die Rentenversicherung beachten sollte.

Einerseits empfiehlt Nicola, das Auftragsverhältnis mit dem Freelancer anständig in einem Vertrag zu regeln. Andererseits kommt es aber neben der Vertragslage auch und ganz besonders darauf an, wie die Zusammenarbeit in der Praxis gelebt wird. So hilft der schönste Vertrag nur wenig, wenn der freie Mitarbeiter in Wirklichkeit der Weisungsbefugnis des Auftragsgebers unterliegt und auch ansonsten so in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden ist, dass die tatsächlichen Umstände eher für eine Anstellung als Arbeitnehmer sprechen.

Für diesen Fall droht neben einer saftigen Nachzahlung auch ein mögliches Strafverfahren, weshalb man bei der Beschäftigung von freien Mitarbeitern von vornherein sorgfältig vorgehen sollte. Nicola erklärt Euch in dieser Folge sehr genau, was Ihr beachten müsst, um Euch rechtlich korrekt zu verhalten.

Daneben empfehle ich Euch zwei weitere Blogposts in diesem Zusammenhang. Hier erfahrt Ihr, wie es sich mit Nutzungsrechten im Anstellungsverhältnis verhält und hier, welche 5 Dinge Ihr beachten solltet, wenn Ihr einen Kreativjob an einen anderen Kreativen vergebt.

weitere Links zu Artikeln aus diesem Themengebiet und die Möglichkeit zur kostenfreien Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei findet Ihr unter https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-ueber-scheinselbststaendigkeit-von-freelancern-mit-rechtsanwaeltin-nicola-simon.html

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Shownotes

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Rechtsanwältin Nicola Simon

Website https://www.kanzlei-simon.net/

Mail info@kanzlei-simon.net

Telefon 087197495544

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sebastian.deubelli@deubelli.com

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Oct 7, 2020

Aus unseren Erfahrungen im Bereich Vertragserstellung aber auch der Vertretung von Kreativen in Auseinandersetzungen mit ihren Auftraggebern konnten wir ein ganz gutes Gefühl dafür entwickeln, wie man die größten vertraglichen Stolpersteine vermeiden kann. Diese Podcastfolge befasst sich mit der grundsätzlichen Frage, ob man Verträge, AGB, beides oder nichts davon braucht.

Wenn Ihr Euch nicht sicher seid, ob Eure Rechtstexte zu Euch passen, schickt Sie mir einfach und Ihr erhaltet einen kostenfreien Vertrags-Check von mir, mit dem ich Euch eine erste grobe Einschätzung gebe.

Falls Ihr allgemeine Fragen zu vertraglichen Regelungen habt, schreibt mir immer gerne einen Nachricht.

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Shownotes:

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hier geht es zum Blogpost zur Folge: https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-vertraege-oder-agb-die-richtige-wahl-fuer-kreative.html

Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

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Aug 11, 2020

in der heutigen Podcastfolge geht es um die Themen Markenrecht und Markenaufbau. Ich habe mir mit Andrea Yildiz dabei eine echte Markenspezialistin ins Boot geholt, die mit Ihrer Agentur stern+berg Unternehmen insbesondere bei Thema des Rebrandings begleitet.

Wir sprechen darüber, was eine Marke überhaupt ist und beleuchte die Themen Markenaufbau und die Überarbeitung bestehender Unternehmensmarken genauer.

Dabei bekommst Du von mir natürlich die nötigen Informationen zu den wichtigsten markenrechtlichen Themen, die Du während eines Branding-Prozesses auf dem Schirm haben solltest.

Ich erklären Dir in der Folge, wann eine Markenanmeldung Sinn macht, worauf man im Vorfeld bei der Rechereche, ob die Marke überhaupt noch frei ist, achten sollte und welche Ansprüche bestehen, wenn jemand die Marke eines anderen zu Unrecht verwendet.

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Shownotes:

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Links zu Andrea Yildiz:

instagram https://www.instagram.com/sternundberg/

web https://sternundberg.de/

facebook https://www.facebook.com/sternundberg

linkedin https://linkedin.com/in/andreayildiz

mail info@sternundberg.de

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Jun 3, 2020

In dieser Folge beantworte ich Eure Fragen zum Thema Bildrechte. Ein bunter Mix aus Spezialfragen und ganz klassischen Alltagsproblemen, die jeder kennt.

Die Problemstellungen im Bereich der Bildrechte sind oftmals recht komplex. Einige Konstellationen, die auf den ersten Blick unkompliziert erscheinen, haben es in sich: Persönlichkeitsrecht, DSGVO, Markenrecht, Designrecht - die Rechte, die im Einzelfall tangiert sein können, sind vielfältig. Ein rechtlicher Dschungel quasi. Doch wenn Ihr zumindest die Klassiker der immer wiederkehrenden Probleme im Hinterkopf behaltet, tut sich schon ein betretbarer Pfad durch das Dickicht auf, den ich versuche, mit meinem Podcast zu ebnen.

Ausgewählte Klassiker:

Stichwort „Mein Grund und Boden: Achtet beim Shooting darauf, ob Ihr womöglich auf einem Privatgrundstück steht. Ob Blumenwiese in Bayern oder Berliner U-Bahn: Möglicherweise bedarf es der Einwilligung eines Hausherrn, obwohl Ihr gar nicht ahnt, dass die Situation problematisch sein könnte. Und: Dass Ihr möglicherweise nicht wusstet, dass es sich im Einzelfall um Privatgrund handelt, ist rechtlich nicht beachtlich!

Stichwort „Eigennutzung von Auftragsfotos: Ständig macht Ihr wunderbare Fotos im Auftrag Eurer Kunden und möchtet sie als Referenzen auf Eurer Website nutzen? Das solltet Ihr vorab konkret vertraglich vereinbaren. Wenn Ihr ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragt, müsst Ihr einen entsprechenden Vorbehalt in den Vertrag aufnehmen. Bei Hochzeitsfotos aufpassen: Ihr mögt vielleicht die Einwilligung des Hochzeitspaares haben, doch die ersetzt nicht  die von den Gästen, dem Pfarrer, dem Caterer.... Allerdings gilt auch der klassische Juristenspruch: Wo kein Kläger, da kein Richter. Und wer als Gast in die Kamera lacht, wird auch den Fotografen bemerkt haben, der da auf den Auslöser knipst. Bei Großveranstaltungen sollte man mit dem Veranstalter vereinbaren, dass dieser sich um die Information bzw. die Einwilligungen der Teilnehmer kümmert. Schließlich laufen bei ihm alle Fäden zusammen.

Stichwort „Menschen als Beiwerk: Wenn Ihr in der Öffentlichkeit eine Menschengruppe fotografiert, ist das rechtlich nicht ganz unproblematisch. Ihr kennt das. Ein maßgebliches Kriterium ist noch immer, ob die Menschen bloß „Beiwerk“ sind. Konkret: Hättet Ihr das Foto genau so gemacht, wenn keinerlei Menschen abgebildet wären?

Diese weiteren Fragen werden im Podcast behandelt:

Darf man Fotos, auf denen Markenprodukte (z.B. der eigene BMW, Kleidung mit sichtbarem Markenzeichen) abgebildet sind, kommerziell nutzen? Wie wahrscheinlich sind Klagen von Autoherstellern oder Fashion-Labels?

Was ist die Panoramafreiheit?

Ist eine Rechnung als Model-Release ausreichend?

Wie ist die Rechtslage, wenn ich Fotos aus alten Büchern abscanne?

Darf ich im Museum Fotos von Originalen anfertigen?

Diese und weitere Fragen werden in der Folge behandelt. Für Nachfragen und Anmerkungen stehe ich Euch wie immer gern zur Verfügung.

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Shownotes:

Hier geht es zum Studiengang Digital Media Law and Management LL.M. | MBA

https://www.epi.media/master/

Als Hörer dieses Podcasts erhaltet Ihr bei der Anmeldung einen Rabatt von 1.000,00 €!

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Apr 8, 2020

In dieser Folge durfte ich erstmals einen anderen Anwalt interviewen. Mein Kollege Dr. Christoph Lindheim ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht und damit die perfekte Anlaufstelle für alle Fragen, die in den letzten Tagen bei uns eingegangen sind.

Wir widmen uns in dieser Folge hauptsächlich der Ausgabenseite und legen den Fokus auf Einspar- bzw. Fördermöglichkeiten, die Selbständigen und Unternehmern in der aktuellen Situation weiterhelfen können.

Christoph beantwortet insbesondere die Fragen:

  • Was muss bei der Beantragung von Fördermitteln beachtet werden?
  • Wer kann wann Fördermittel beantragen?
  • In welchen Situationen kann ich Fördermittel beantragen?
  • Dürfen Fördermittel nur für Betriebsausgaben ausgegeben werden?
  • Was passiert, wenn man mit dem Antrag noch wartet - gibt es irgendwelche Nachteile?
  • Was kann man tun, um Stundungen beim Finanzamt zu bekommen?
  • Kann man noch weitere Beiträge (z.B. zur Sozialversicherung oder der Künstlersozialkasse) stunden?
  • Kann man wiederkehrende Verbindlichkeiten (z.B. Darlehen, Gewerbemiete, Strom-/Telefonverträge oder andere wiederkehrende Zahlungen aussetzen)?

Daneben gibt Christoph noch einige weitere wertvolle Tipps, wie man sich in der Corona-Krise außerdem noch seine Liquidität bewahren kann.

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Shownotes:

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Dr. Christoph Lindheim ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Diplom-Kaufmann und Partner der Kanzlei SLD.

Wenn Ihr Fragen zu den einem der behandelten Themen habt, wendet Euch gerne direkt an Christoph:

Tel.: 0941 - 2977370

E-Mail: kanzlei@sld-partner.de

Web: www.sld-partner.de

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Für alle übrigen Fragen könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

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Mar 23, 2020

Die aktuelle Podcastfolge befasst sich mit der Frage, welche Ansprüche Kreative haben, wenn der Kunde einen bevorstehenden Auftrag storniert oder kündigt.

einen Blogpost zu diesem Thema und die Mailadresse, um Eure Verträge und AGB zur kostenfreien Einschätzung einzureichen, findet Ihr auf unserer Website unter https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-kuendigung-und-stornierung-von-kreativjobs-in-der-corona-krise.html

Feb 5, 2020

Dies ist schon das zweite Interview mit dem Fotografen, Autoren, Blogger und Podcast-Kollegen Robert Kneschke.

Diese Folge betrachtet ein Problem, das sehr viele Kreative kennen dürften, auf sehr anschauliche Weise: unberechtigte Verwendungen Eurer Bilder, Grafiken, Illustrationen oder anderer Werke in sozialen Netzwerken. 

Das Problem besteht hier vor allem darin, dass es gerade von im Ausland sitzenden Account-Betreibern nicht selten so gehandhabt wird, dass die Inhalte, welche man ohne Nutzungsrecht genutzt hat, entfernt und im Übrigen nicht mehr reagiert wird (unter Juristen auch als "Aussitzen" bekannt und beliebt).

Der Kreative steht dann vor der Frage, ob es überhaupt möglich ist, in Deutschland ein Verfahren deswegen anzustoßen (ist es in der Regel) und ob hier Aussichten auf Erfolg bestehen. Spätestens in der Zwangsvollstreckung gegen ein ausländisches Unternehmen entstehen meiner Erfahrung nach große Probleme. Die Gefahr, dass man auch am Ende eines erfolgreichen Gerichtsverfahrens auf den Kosten und Gebühren sitzen bleibt, ist hier daher größer als in anderen Bereichen der Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Urheberrechtsverletzung. 

Robert hat einen Weg gefunden, wie er Bilderdiebe auf ganz pragmatische Weise und vor allem unter Verwendung der Tools, die die Social Networks selbst vorgeben, zur Strecke bringt und am Ende auch Ersatzzahlungen von den Verwendern bekommen kann, ohne die Gerichte bemühen zu müssen. Er teilt diese Erfahrung dankenswerterweise sehr detailliert in dieser Folge mit uns. 

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Shownotes:

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Links zu Robert Kneschke: 

podcast https://www.alltageinesfotoproduzenten.de/podcast/

itunes https://itunes.apple.com/de/podcast/podcast-eines-fotoproduzenten/id1276024996?mt=2

bücher https://www.alltageinesfotoproduzenten.de/meine-buecher/

website & blog https://www.alltageinesfotoproduzenten.de

facebook https://www.facebook.com/fotoproduzent/

mail robert.kneschke@gmx.net

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Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: 

https://www.facebook.com/groups/184466058760026/

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Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast!

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Dec 12, 2019

Ich möchte euch ganz herzlich einladen, morgen an meiner Live Q&A Session zur letzten Podcastfolge aber auch zu allen anderen spannenden Themen unserer Umfragen teilzunehmen. Ich nehme mir 60 Minuten Zeit, um Eure Fragen zu all diesen Themenbereichen zu beantworten. 

Hier geht es zur kreativ[ge]recht Facebook Gruppe:

https://www.facebook.com/groups/184466058760026

Ich freue mich auf Euch! 

 

 

Dec 4, 2019

First things first: hier geht es zur Anmeldung für unseren Newsletter, in dem wir Euch über das anstehende Webinar auf dem Laufenden halten und natürlich auch einen kleinen Bonus rausgeben werden. 

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Diese Folge ist ein Ausschnitt meines Vortrages „Keine Angst vor der Social-Media-Lizenz“, den ich dieses Jahr in München im Rahmen der PICTAnight halten durfte.

Ich behandle in dieser Folge die gängigen Fragen zu

  • den praktischen Auswirkungen der AGB auf hochgeladene Bilder und Videos
  • Nutzungsrechte für Verwendungen in Sozialen Netzwerke
  • Teilen und Einbetten von Inhalten 
  • Rechtsverletzungen im Umgang mit Bildern und Videos in Sozialen Netzwerken
  • Werbekennzeichnung, etc.

und bekommt abschließend einen Überblick über die aktuellsten Gerichtsurteile.

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Shownotes:

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hier gehts zur Anmeldung zum BVPA Webinar am 6.12.2019 - mit dem Code "Podcast kreativ[ge]recht erhältst Du 50 % Rabatt auf die Teilnahmegebühr!

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Oct 8, 2019

Wir hatten bereits in einer vorhergehenden Folge darüber berichtet wie man es schaffen kann, dass man eine einstweilige Verfügung des Verbands Sozialer Wettbewerb  abwehrt, ohne irgendwas dafür zu tun. 

Nachdem dieser hierauf keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde seitens des VSW eine einstweilige Verfügung beantragt. Diese wurde vom LG Frankfurt zurückgewiesen.

Der VSW ist hierauf in die Beschwerdeinstanz zum OLG Frankfurt gegangen. Ab diesem Moment sind wir auch ins Verfahren eingestiegen haben die Argumente gegen die Erforderlichkeit der Werbekennzeichnung dargelegt.

Das OLG Frankfurt am Main ist schließlich aber leider der Rechtsauffassung des VSW gefolgt und hat die einstweilige Verfügung gegen unseren Mandanten erlassen. Die Argumentation:

„Empfiehlt ein „Influencer“ ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss getarnte Werbung auf Instagram.“

 

Wir haben uns nun zusammen mit unserem Mandanten dazu entschlossen, über die Einlegung eines sogenannten Widerspruchs gegen diese Entscheidung eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Dieses fand Ende September statt und seit letzter Woche liegt uns die Entscheidung vor. Das LG Frankfurt entschied durch Urteil, dass der Beschluss des OLG Frankfurt aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung des VSW abgewiesen wird. 

Wir konnten durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen, dass unser Mandant für die angegriffenen Instagram-Posts keine Gegenleistung erhalten hat. Vielmehr wurden die Firmen nur aus dem Grund markiert, um den Besuchern seines Accounts die Nachfrage zu ersparen, welche Produkte er für das Design der von ihm gestalteten Aquarien verwendet.

Das OLG hatte hier noch Bedenken und teilte die Auffassung des VSW, dass die Umstände schon irgendwie dafür sprechen würden, dass unser Mandant schon irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt haben dürfte und lies diese bloße Vermutung zumindest für das einstweilige Verfügungsverfahren ausreichen:

 

„Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als (...) auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält“, ergänzt das OLG. Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen liege es nicht nur nahe, sondern sei hinsichtlich einer Firma auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere.“

Nachdem wir diese Vermutung aber durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung entkräften konnten, musste die Entscheidung abgewiesen werden. Dies wurde vom Gericht noch dadurch untermauert, dass es sich bei unserem Mandanten um einen Aquascaper handelt, der für sein Business bei Instagram Werbung macht. Wenn er im Rahmen dieser Tätigkeit Produkte oder Firmen erwähnt/markiert, ist die Annahme näher, dass es sich dabei um zulässige Eigenwerbung und nicht um Influencer-Marketing für Dritte handelt.

 

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Shownotes:

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sehen wir uns auf der tPIC?

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Apr 29, 2019

Für dieses Interview stand uns dankenswerterweise Jurijs vom my-fish-Podcast zur Verfügung, für den ich vor einiger Zeit ein Interview gegeben habe, das sich mit dem Thema der Werbekennzeichnung befasst hatte (Link dazu findet Ihr weiter unten).  

Kurz nach dem Interview bekam Jurijs eine Abmahnung des vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wegen vermeintlich rechtswidrig unterlassener Werbekennzeichnung. Das Besondere: Die Posts, die bemängelt wurden, wurden von mir noch im Interview zuvor als unbedenklich eingestuft…

Jurijs hat sich entschieden, die Ansprüche nicht zu erfüllen und schon kurz darauf fand er einen dicken Umschlag in seinem Briefkasten. Darin befand sich Post vom Gericht. Doch nicht etwa wie in ähnlichen Fällen aus Vergangenheit eine einstweilige Verfügung des VSW, mit dem er gezwungen gewesen wäre, die Posts zu kennzeichnen. Nein, diesmal hat das Gericht den darauf abzielenden Antrag des VSW ansatzlos und vollumfänglich abgelehnt.

Hier die wesentliche Argumentation:

„Eine geschäftliche Handlung, die die Pflicht zur Kennzeichnung als Werbung bzw. Anzeige auslösen würde, ist nicht erkennbar. Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des S 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies Voraussetzung der Absatzförderung fremder Produkte erfüllt jede Empfehlung eines Produktes, etwa auch durch Setzen von Links. Ferner kann das Interesse an fremden Produkten durch den Antragsgegner geweckt werden, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Person auf seinem Instagram-Account präsentiert werden. Zusätzlich hat aber eine Abgrenzung zwischen reinem privatem Handeln und einer privaten grundrechtlich geschützten Meinungsäußerung von einem auf Erwerbszwecke gerichteten geschäftlichen bzw. kommerziellen Handeln zu erfolgen. Eine geschäftliche Handlung ist daher entgegen der Auffassung des LG Hagen (GRUR-RR 2017, 510) nicht allein in der bloßen Verlinkung zu Webseiten dritter Markeninhaber bzw. Unternehmen zu sehen; hier in dem Setzen einzelner "tags" auf Instagram.“

(…)

„Vor dem Hintergrund, dass auch von Berufswegen tätig werdenden Personen (…) das grundgesetzlich geschützte Recht auf Meinungsfreiheit zusteht, kann von diesen nicht verlangt werden, jeden Post als „Werbung" oder „Anzeige" zu markieren, auch wenn der Post einer rein privaten Empfehlung entspringt.“

 

Vorliegend haben wir also eine Entscheidung, welche meiner Ansicht nach absolut zutreffend wiedergibt, was und vor allem was nicht als Werbung in sozialen Netzwerken gekennzeichnet werden muss. Damit wird der bisherigen gerichtlichen Praxis, dass zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen wird, gegen die sich der Betroffene mühsam verteidigen muss, eine erste und klare Absage erteilt. Es bleibt abzuwarten, ob dies tatsächlich eine Kehrtwende der bisherigen gerichtlichen Rechtsprechungspraxis darstellt und ob der VSW hier künftig für jeden Einzelfall belegen müsste, dass tatsächlich eine geschäftliche Handlung vorgelegen hat und dies nicht nur vermuten kann. Zu hoffen wäre es!

Hier findet Ihr den Blogpost und die Entscheidung des LG Frankfurt

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Shownotes:

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Links zu Jurijs:

youtube 

podcast

instagram 

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Mar 19, 2019

Für dieses Interview habe ich die Bloggerin und „Bundesinfluencerin“ Vreni Frost in Berlin getroffen.

Wer sich ein wenig mit dem Thema Werbekennzeichnung bei Instagram und den dazugehörigen Abmahnungen / Gerichtsverfahren durch den Verband Sozialer Wettbewerb befasst hat, dem wird Vreni sicher ein Begriff sein. Sie hat es als eine der wenigen gewagt, sich gegen eine Abmahnung und die darauffolgende einstweilige Verfügung zur Wehr zu setzen und es nun erreicht, dass diese Verfügung in letzter Instanz teilweise in sehr entscheidenden Teilen aufgehoben wurde.

Vreni schildert uns nicht nur das gesamte Verfahren im Schnelldurchlauf, sondern gibt insbesondere Einblicke, was bei so einem langwierigen und kostenintensiven Verfahren hinter den Kulissen der Mandantin passiert. Ich war selbst ein Wenig überrascht, was so ein Gerichtsverfahren alles in einem Menschen bewegen kann, wurde ich hier durch alltägliche Abnutzung im Laufe der Jahre und den vielen Gerichtsverfahren, die ich bestritten habe, doch ziemlich desensibilisiert…

Schließlich erfahren wir im Detail, welcher von Vrenis beanstandeten Posts in der jüngsten Entscheidung nun doch noch von der Kennzeichnungspflicht befreit wurde und was das  insbesondere für Vrenis aktuelle Kennzeichnungspraxis für Auswirkungen hat. Natürlich kommt auch der Ausblick auf die Entwicklung der aktuell eigentlich nicht hinnehmbaren Kennzeichnungspraxis nicht zu kurz!

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Shownotes:

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Links zu Vreni Frost:

web https://www.neverever.me/

mail vreni@neverever.me

instagram https://www.instagram.com/vrenifrost/

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Links zu Beiträgen zum Thema Werbekennzeichnung: 

Podcast kreativ[ge]recht - 049 - Mit Felix Hummel von BuzzBird über Influencer Marketing

PodcastPodcast kreativ[ge]recht - 047 - Werbung richtig Kennzeichnen mit Frau Hölle

Podcast kreativ[ge]recht 046 - Q&A - Werbung richtig Kennzeichnen

Blogpost Werbung richtig kennzeichnen - wie und wo?

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Mar 6, 2019

Mit Kerstin und Paul von ROCKSTEIN fotografie hatte ich ein sehr launiges Interview, bei dem wir beinahe vergessen hätten, über Recht zu sprechen. 

Die beiden sind verheiratet, arbeiten zusammen und haben sich auf die Fotografie im Bereich Hochzeitsreportage spezialisiert. 

Wir sprechen in dem Interview darüber, wie sie zur Fotografie und die Idee gekommen sind, das auch noch zusammen zu machen und wie es klappt, wenn Mann und Frau sich neben Tisch und Bett auch noch das Büro teilen. 

Schließlich haben wir doch noch einen sehr interessanten Fall gefunden, in dem das Recht eine Rolle spielt. Kerstin und Paul hatten den Fall, dass sie eine Hochzeitsreportage fotografiert haben und die Rechnung nicht beglichen wurde, da das Paar sich nach der Hochzeit wieder getrennt hatte. Der "Nutzen" der Fotos sei damit dahin und die Noch-Eheleute haben die Verantwortung jeweils auf den/die andere(n) geschoben. 

Wir gehen hier auf die Details der gesamtschuldnerischen Haftung zweier Auftraggeber ein und Ihr bekommt in der Folge natürlich auch ein paar weitere Tipps, wie Ihr Euch für solche Fälle perfekt absichern könnt. 

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Shownotes:

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Links zu Kerstin und Paul Rockstein: 

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