Diese Folge richtet sich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Kreativsparte und gibt Euch 3 praktische Tipps für den Umgang mit Euren Nutzungsrechten.
Wieso ist das denn überhaupt ein Problem? Es ist doch klar, dass meine Angestellten nur für mich tätig sind und ich mit den Werken, welche sie für mich schaffen, machen kann was ich will. Oder?
Die Besonderheit ergibt sich hier aus dem elementaren Grundsatz des § 7 UrhG:
„Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“
Es ist demnach egal, wer was wo und womit schafft. Er ist Urheber und hat damit das stärkste Recht inne, das wir kennen.
Doch hat der deutsche Gesetzgeber den allseits etablierten Grundsatz „wer zahlt schafft an“ keineswegs unberücksichtigt gelassen. So lesen wir in § 43 UrhG
„Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.“
Der Formulierung "in Erfüllung seiner Verpflichtung" bringt uns zum ersten Punkt dieser Podcastfolge:
1. Pflichtwerke
Diejenigen Werke, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung schaffen muss, fallen automatisch dem Arbeitgeber zu. Da das nicht geht, wird der Arbeitgeber aber nicht etwa als Urheber behandelt. Er bekommt aber ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Pflichtwerken. Im Zusammenhang mit den Pflichtwerken spielt der Arbeitsvertrag eine große Rolle. Man sollte als Arbeitgeber darauf achten, dass die Tätigkeitsbeschreibung exakt ist und auch wirklich wiedergibt, was der Arbeitnehmer leisten muss. Dann nur das, was hierunter fällt, kann auch ein Pflichtwerk sein.
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer ein Werk schafft, das hiervon nicht erfasst ist? Dann handelt es sich um sogenannte
2. Freie Werke
Hierbei ist die oben genannte Folge nicht beachtlich. Vielmehr bleibt es bei dem Ausgangsfall, dass der Schöpfer der Urheber ist. Punkt. Der Arbeitgeber müsste daher dem Arbeitnehmer Nutzungsrechte abkaufen, was in der Praxis wohl auch häufig daran scheitern wird, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber überhaupt nicht davon in Kenntnis setzen wird, dass er Dinge getan hat, die nicht in seinem, Arbeitsvertrag stehen.
Die herrschende Meinung nimmt hier allerdings an, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese freien Werke als erstes anbieten muss, ihm also die Möglichkeit geben muss, Nutzungsrechte an diesen Werken zu erwerben, die keine Pflichtwerke darstellen, aber in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
3. Urhebernennung
Schließlich kommen wir noch zum Urheberpersönlichkeitsrecht der Urhebernennung. § 13 UrhG sieht vor, dass der Urheber bei Veröffentlichungen seines Werkes zu nennen ist. Da es hierzu keine gesetzliche Ausnahme, wie den § 43 UrhG für die Frage der Nutzungsrechte gibt, bleibt diese, dem Arbeitgeber in der Regel eher lästige Vorschrift, auch in Arbeitsverhältnissen in Kraft. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber hier einen Verzicht des Arbeitnehmers benötigt, um die Werke auch ohne Nennung an seine Kunden weitergeben zu können. Eine Ausnahme, auf die ich mich aber nicht verlassen würde, ist dann anzunehmen, wenn es absolut branchenunüblich ist, den Urheber am Werk zu nennen.
Fazit:
Zusammengefasst kann man daher festhalten, dass der Arbeitgeber bei sogenannten Pflichtwerken des Arbeitnehmers ganz gut abgesichert wird. Bei freien Werken und schließlich besonders bei der Urhebernennung lassen die gesetzlichen Vorschriften den Arbeitgeber aber rasch hängen. Daher sollte neben einer guten Beschreibung des Tätigkeitsbereichs auch diese beiden Punkte im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Shownotes:
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hier zur Podcast Folge "Urheberrecht und Teamwork - Tipps zur vertraglichen Regelung der Zusammenarbeit Kreativer" https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-028-urheberrecht-und-teamwork-tipps-zur-vertraglichen-regelung-der-zusammenarbeit-kreativer.html
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