Wie kann man sich als Unternehmen oder Selbsständige*r gegen anonyme Bewertungen auf einem Portal wehren?
Dieses Thema gewinnt zunehmend an Bedeutung und ist omnipräsent, sodass sich hiermit auch der BGH kürzlich befassen musste und die einst uneinheitliche Rechtsprechung reformiert hat. Unklar war bisher, ob Nichtkunden Leistungen bewerten dürfen und ob in diesem Fall das Bewertungsportal eine Löschungspflicht trifft.
Im vorliegenden Fall werte sich die Klägerin, Betreiberin eines Ferienparks mit zahlreichen Wohnungseinheiten, gegen mehrere negative Bewertungen, die auf der Internetseite des Reiseportals, die die Beklagte betreibt, abgegeben wurden. Nutzer dieses Portals können zum einen Hotels buchen und zum anderen diese anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (z.B. Hotel, Zimmer, …) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Hierbei sehen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten ausdrücklich vor, dass die Bewertung der Leistung nur dann erfolgen darf, wenn die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Ist das nicht der Fall, so kann sich der Bewertete auf den aus der Unternehmenspersönlichkeit wurzelnden Unterlassungsanspruch gem. §§1004 I analog i.V.m. 823 I BGB, Art.2 I, 19 III GG berufen.
Dies tat die Klägerin im vorliegenden Fall auch und verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, die Bewertungen der Nutzer u.a. mit den Namen "M und S", "Mari", "Karri" und "Franzi" zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
Die Beklagte als Betreiber des Portals wurde richtigerweise als mittelbare und nicht als unmittelbare Störerin in Anspruch genommen, da es sich bei den angegriffenen Bewertungen nicht um solche der Beklagten handelt und sie sich diese auch nicht zu eigen gemacht hat.
Die mittelbare Störereigenschaft ist dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beigetragen wird. Ferner muss es der Beklagten als Portalbetreiber tatsächlich und rechtlich möglich sein, die Handlung zur verhindern.
Der Umfang der Verantwortlichkeit als mittelbare Störerin ergibt sich daher daraus, inwieweit ihr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Hierbei anzuwendende Kriterien sind das Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten des Providers bzw. die Funktionen und Aufgabestellung des vom Provider betriebenen Dienstes.
Unter Anwendung dieser Grundsätze bedeutet dies, dass die Beklagte als Portalbetreiberin nicht bereits bei Einstellung der Bewertungen ins Internet verpflichtet ist, diese auf Rechtsverletzungen zu prüfen, sondern erst ab deren Kenntnis.
Nach dem BGH reicht eine einfache Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zu Grunde, aus, um eine Prüfpflicht der Beklagten auszulösen. Zu weiteren Darlegungen ist der Kläger nur verpflichtet, wenn sich die Identität des Bewertenden für ihn aus der Bewertung zweifelsfrei ergibt. Ferner gilt wie üblich die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Der Umfang der Rügepflicht ist auch unabhängig davon, ob der Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen.
Der Inhaber des Bewertungsportals hat grundsätzlich als Reaktion auf eine Rüge die Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt die Stellungnahme jedoch innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist die Beanstandung als wahr zu unterstellen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
Kommt das Bewertungsportal seinen Prüfpflichten – wie im vorliegenden Fall – nicht nach, so ist zu vermuten, dass der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liegt.
Als Folge dessen steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung zu. Aber ist dieser mit Bingen und Brechen vor Gericht einzuklagen? Meiner Meinung nach NEIN! Unter dem Gesichtspunkt, dass der Bewertungsprozess immer mehr „Internetkultur“ wird, sollte mit Augenmaß agiert werden.
Vorrangig gilt es Stärke zu beweisen und Kritikfähigkeit zu zeigen. Ist der Bewerter bekannt, so sollte erst das Vier-Augen-Gespräch und nicht der gerichtliche Weg gewählt werden.
Falls Ihr Fragen zu dem Thema oder selbst Ärger mit Bewertungen habt, meldet euch immer gerne bei mir sebastian.deubelli@sld-ip.com
Es hat gefühlt eine Ewigkeit gedauert, aber mir liegt nun endlich das erste Urteil für einen meiner Mandanten vor, das sich mit der Frage befasst, ob ein Hochzeitsfotograf eine erhaltene Anzahlung zurückzahlen muss, wenn das Hochzeitsshooting vom Brautpaar wegen Corona abgesagt und daher nicht durchgeführt wird.
Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 27.04.2022, AZ 20 C 112/20
Vereinbart war eine Hochzeitsreportage, auf die eine Anzahlung in Höhe von insgesamt 2.000,00 € geleistet wurde. Im Gesamtpreis von 3.354,00 € war neben der fotografischen Begleitung auch eine Fotobox sowie ein Logo, welches der Fotograf für das Brautpaar angefertigt hatte, enthalten. Die Reportage wie auch die Vermietung der Fotobox konnten nicht durchgeführt werden, da die Feierlichkeit abgesagt wurde. Das Brautpaar war zu dem Entschluss gekommen, dass die Reportage für die aufgrund der Corona Pandemie geltenden Restriktionen im Veranstaltungswesen und dem damit einhergehende Umstand, dass die ursprünglich geplante „große“ Hochzeit wegen dem Wegfall der Location nicht stattfinden konnte, keinen Sinn machte und die Leistungen des Fotografen daher storniert.
Entgegen der Ansicht des Brautpaares, das sich im Wesentlichen auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stützen wollte, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Fotografen ein Anteil von 33 % auf den vereinbarten Preis zusteht und errechnet hieraus und einen Gesamtanspruch in Höhe von 1.172,00 € anstelle der im Fall der Durchführung geschuldeten Gesamtsumme von 3.354,00 €.
Die Entscheidung stellt eine Einzelmeinung eines Amtsgerichts dar. Dennoch ist sie meiner Ansicht nach von Bedeutung, da das Gericht dadurch die Position der Fotografinnen und Fotografen erheblich gestärkt hat.
Klar muss aber auch sein, dass jeder Fall individuell zu beurteilen sein und dieses Urteil nicht für alle ähnlich gelagerten Fälle anwendbar sein wird.
Wenn Ihr Fragen dazu habt oder ich mir Eure Verträge mal kostenfrei ansehen soll, meldet Euch gerne per Email sebastian.deubelli@deubelli.com
Seit dem ersten Lockdown ist das Thema Homeoffice nicht nur in der Anwaltschaft ein fester Bestandteil geworden. Wir hatten das große Glück, dass wir schon vorher auf cloudbasiertes und überwiegend papierloses Arbeiten umgestellt und im Wesentlichen allen Mitarbeiter*innen bereits die Möglichkeit eingeräumt hatten, von zuhause aus zu arbeiten. Gerne auch überwiegend und so, wie es für jeden*n eben gepasst hat. So war es für uns zumindest technisch gesehen ein Leichtes, aus dem Homeoffice zu agieren.
Dennoch hat es mich letztlich genauso erwischt, wie alle anderen auch und spätestens, als zum Homeoffice noch das Homeschooling kam, war bei den Begriffen „Work“ und „Life“ an alles außer Balance zu denken… Durch diesen Sprung ins kalte Wasser mussten wir uns arrangieren und haben es denke ich ganz gut hinbekommen, die Kanzlei überwiegend bis ausschließlich auf sehr hohem Niveau dezentral zu betreiben.
Mittlerweile ist das Homeschooling Gott sei Dank vorüber und aus dem Homeoffice ist wieder eine freiwillige Geschichte geworden, die nach wie vor fester Bestandteil meines Arbeitsalltags und unserer Unternehmenskultur ist. Und auch wenn wir in den nächsten Monaten eine neue Kanzlei gründen und wachsen werden, werden wir uns diese Kultur beibehalten. Ich bin der festen Überzeugung, dass die Arbeit im Homeoffice ein fester Bestandteil modernen juristischen Arbeitens ist und bleiben wird.
In dieser Podcast-Folge gehe ich auf die Vor- und Nachteile des Arbeitens im Homeoffice aus meiner ganz individuellen Perspektive ein und gebe Euch einen Einblick, wie ich nach wie vor mit den Nachteilen ringe und für mich versuche, das Homeoffice statt zu einem notwendigen Übel zu einer Bereicherung meiner Tätigkeit als Anwalt zu machen.
Wenn Ihr mögt, schreibt mir immer gerne eine Nachricht mit Euren Erfahrungen im Homeoffice: sebastian.deubelli@deubelli.com
In der heutigen und ersten Folge der neuen Podcastreihe "New Legal Work", in der ich mich New Work Ansätzen in Anwaltskanzleien widmen möchte, geht es um das Thema des dezentralen Arbeitens in der Anwaltskanzlei.
Als Beispiel hierzu möchte ich Euch den Ablauf in meiner eigenen Kanzlei beschreiben und Euch zeigen, wie es klappen kann, dass in einer Anwaltskanzlei die meiste Arbeitszeit vom Homeoffice aus geleistet wird.
Ich gehe dabei auch auf die meiner Ansicht nach größten Herausforderungen der transparenten Kommunikation mit Mandanten und Mandantinnen sowie einem effektiven Zusammenarbeiten im Kanzleiteam ein und schildere Euch nicht nur die Vorteile dezentralen Arbeitens, sondern auch die Probleme, die dabei entstehen.
Schließlich versuche ich noch, Euch mitzugeben, wie wir mit diesen Problemen umgegangen sind (und immer noch umgehen).
Bitte schreibt mir immer gerne, wenn Ihr Anregungen oder Fragen zu diesem Thema habt oder einfach mal mitteilen möchtet, wie Ihr das Thema Homeoffice in Euerer Kanzlei handhabt.
Ich erkläre Euch in dieser Folge insbesondere, wie Ihr folgende Stolpersteine umgehen könnt:
Falls Ihr Zweifel daran habt, ob in Eurem Unternehmen Bilder wirklich richtig lizenziert sind, habt Ihr hier die Möglichkeit, ein kurzes und kostenfreies Erstgespräch mit mir zu vereinbaren, in dem wir herausfinden werden, ob Ihr wirklich eines der fünf Probleme aus dieser Folge habt.
Das Thema NFT ist in aller Munde und auch aus der Bildwelt nicht mehr wegzudenken. Was es mit dem Begriff NFT auf sich hat und wie sich das Ganze auf das Urheberrecht an den damit verbundenen Bildwerken auswirkt, erfahrt Ihr in der aktuellen Podcastfolge.
Bei NFTs (Non Fungible Tokens) handelt es sich insbesondere nicht um die Verkörperung des Bildes an sich, sondern um ein Echtheitszertifikat (Token), welches mit dem Bild verknüpft wird, um es als das Original zu kennzeichnen.
Das bedeutet, dass der/die Eigentümer*in des NFTs nicht automatisch Urheber oder Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten wird. Vielmehr ist die rechtliche Betrachtung an dieser Stelle strikt vom Eigentumserwerb des Tokens zu trennen.
Im Prinzip gilt damit in diesem neuen Bereich aus urheberrechtlicher Sicht gerade nichts neues, sondern das gleiche, wie in den bisherigen Bereichen des Handelns mit Bildern: Das Geschäft über die Einräumung von Nutzungsrechten ist getrennt vom Kaufvertrag zu sehen und die Nutzungsrechte sind im Einzelfall oder auch in Nutzungsbedingungen zu verhandeln und zu vereinbaren.
Natürlich müssen auch im Bereich NFTs die Drittrechte berücksichtigt werden.
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Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.
sebastian.deubelli@deubelli.com
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