Info

kreativ[ge]recht

Bei kreativ[ge]recht bekommt Ihr wertvolle Tipps für den Umgang mit rechtlichen Themen aus dem Kreativbereich und Einblick hinter die Kulissen einer Kanzlei für Urheber- und Medienrecht.
RSS Feed
kreativ[ge]recht
2024
February


2023
December
August
May
April
February
January


2022
November
July
June
May
April


2021
December
September
June
April
March
February


2020
December
November
October
August
June
April
March
February


2019
December
November
October
September
April
March
January


2018
November
September
August
June
May
April
March
February
January


2017
December
November
October
September
August
July
June
May
April
March
February


Categories

All Episodes
Archives
Categories
Now displaying: 2021
Dec 9, 2021

In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr - getreu dem Motto "True Crime" - einen Einblick in drei Fälle aus meinem realen Kanzleialltag, die sich so oder so ähnlich auch in anderen Konstellationen abgespielt haben und leider immer wieder abspielen werden. Mit den Blut-und-Glibber-Fällen der Strafrechts-Podcasts kann ich natürlich nicht mithalten, nichtsdestotrotz möchte ich euch heute zeigen, wie der Versuch, vermeintlich kostenfreies Bildmaterial zu nutzen, mächtig in die Hose gegangen und was die Folge für die BildnutzerInnen gewesen ist.

 

Grob angeschnitten geht es heute um den Unterschied zwischen "kostenfrei" und "lizenzfrei", das Vorliegen von validen Rechteketten, den gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten (SPOILER: Gibt es nicht!), die Voraussetzungen von Creative-Commons-Lizenzen und was für Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz & Aufwendungsersatz der Rechtsverfolgungskosten euch als UrheberInnen zustehen. Gerade die Abgrenzung der beiden Lizenzvergabesysteme "Rights-Managed" und "Royalty-Free" voneinander bereitet sowohl Nutzerinnen und Nutzern als auch den Schöpferinnen und Schöpfern von Bildmaterialien immer wieder Schwierigkeiten...

 

Unverständnis darüber kann jedoch eine kostenfreie Nutzung sehr schnell in eine sehr konstenintensive Nutzung umwandeln, weswegen ich darauf im letzten Drittel dieser Folge noch einmal detailliert eingehen möchte.

Hoffentlich kann ich euch damit etwas für eure Praxis an die Hand geben. Viel Spaß beim Hören!

---

Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

---

Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes, Spotify etc. und empfehlt sie bitte weiter!

Sep 9, 2021

Hier geht es zur Buchung für Euer ganz individuelles Bildrechte-Webinar: https://deubelli.com/files/files/img/News/Webinar_Bildrechte.pdf

---

Zur Frage, ob die Erreichbarkeit eines Bildes, welches nicht in eine Website eingebunden, sondern nur über die direkt-URL erreichbar ist, ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des § 19a UrhG darstellt und damit eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung begründet, war in jüngster Vergangenheit Gegenstand gleich mehrerer Gerichtsenscheidunden. Letzte Woche hat nun auch der BGH eine Entscheidung getroffen.

Das OLG Frankfurt  (Urteil vom 16.6.2020 – 11 U 46/19) verneinte eine Rechtsverletzung ung erhielt hierfür Rückenwind vom BGH (Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20).

Das OLG Karlsruhe ist mit Urteil vom 14.04.2021 6 U 94/20 allerdings anderer Ansicht:

Der Kläger ist Berufsfotograf und hatte der Beklagten, Betreiberin eines Internetportals, die Nutzungsrechte für eines seiner Bilder eingeräumt. Die ausgehandelten Lizenzbedingungen sahen u.a. vor, dass die Beklagte das Bild für Dritte zum Download bereitstellen darf, wenn der Kläger als Urheber genannt wird. Dieser Pflicht kam die Beklagte nicht nach, sodass der Kläger sie Mitte 2016 abmahnte und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Diese sah auch branchenüblich eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.100 € vor, sollte die Portalbetreiberin das Bild erneut öffentlich zugänglich machen, ohne dabei ihrer Pflicht zur Urhebernennung nachzukommen.

Vorinstanz sah keine Rechtsverletzung

Die Einbettung des Bildes in das Internetportal der Beklagten wurde daraufhin entfernt. Der Kläger stellte aber fest, dass das Bild weiterhin über den Direktlink und über Suchmaschinen zu finden war. Da (erneut) die Urhebernennung fehlte, forderte er die Portalbetreiberin zur Zahlung der Vertragsstrafe auf. Diese weigerte sich mit Verweis darauf, dass die ursprünglichen Lizenzbedingungen „eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen Bilder für die zulässigen Nutzungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen [AGB der Beklagten]“ gewährten. Diese AGB hatte die Beklagte kurz zuvor dahingehend geändert, sodass die Urhebernennung bei der isolierten Darstellung eines Bildes per Direktlink nicht (mehr) notwendig war. Das Landgericht als Vorinstanz gab der Beklagten noch Recht und sah keine Rechtsverletzung, denn der Kläger habe durch den eben genannten Passus seine vertragliche Einwilligung (= vorherige Zustimmung) zur Änderung der AGB gegeben.

Dies wischte das Berufungsgericht – zumindest für juristische Verhältnisse - relativ rabiat vom Tisch, „da die Beklagte sich wegen eines vorangegangenen Verstoßes dem Kläger gegenüber bereits mit [der Unterlassungserklärung] verpflichtet hatte, es zukünftig zu unterlassen, die Fotografie [...] öffentlich zugänglich zu machen und die Beklagte schon deshalb – unabhängig von der Urheberbenennung – zu Nutzungshandlungen nicht berechtigt war.“

OLG Karlsruhe folgt nicht der Rechtsprechung des OLG Frankfurt

Das OLG Karlsruhe lenkte seine Aufmerksamkeit vielmehr darauf, ob durch die unterbliebene Löschung das Bild immer noch der Öffentlichkeit zugänglich war oder nicht, da es nun nur noch über Direktlink zu erreichen war. Nach Meinung der Richter*innen des OLG Karlsruhe „genügt es zur Erfüllung [der Unterlassungserklärung] nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Maßnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte Möglichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.“ Hier sei angemerkt, dass sich die Karlsruher Richter*innen der Beantwortung dieser Frage keineswegs ökonomisch effizient widmeten, sondern ihr Urteil stattdessen sehr ausführlich und fast lehrbuchhaft unter Heranziehung der normativen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) und Würdigung der vorangegangenen Rechtsprechung des BGH über mehrere Absätze begründeten. Ob das in dem Wissen geschah, sich durch diese Rechtsauffassung von der Rechtsprechung der hessischen Kolleg*innen nicht nur unerheblich abzuwenden, ist sicherlich nur eine rhetorische Frage.

BGH bestätigt Urteil des OLG Frankfurt – Was heißt das für das OLG Karlsruhe?

Zur Erinnerung: Das OLG Frankfurt begründete im Jahr vorher seine eingangs erwähnte Entscheidung damit, „dass […] der Begriff „öffentlich“ [i.S.d. § 19a UrhG] eine bestimmte Mindestschwelle [beinhalte], die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde. Beschränke sich der Personenkreis […] faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse [vor Abgabe der Unterlassungserklärung] noch frei zugänglich gewesen sei […], stelle dies keine ausreichende Zahl von Personen dar. Daher fehle es an einem öffentlichen Zugänglichmachen.“ Diese Rechtsprechung wurde vom BGH jüngst (mit Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20) bestätigt, allerdings stütze dieser sein Urteil auf ein kleines, jedoch sehr relevantes Detail: Im Fall des OLG Frankfurt hat der Kläger es unterlassen, in seinem Vortrag hinreichend darzulegen, „dass die streitgegenständliche Fotodatei im Internet auch ohne Kenntnis der URL-Adresse mittels einer Suchmaschine und damit von einer bedeutenden Mehrzahl betroffener Personen aufgefunden werden konnte.“

Ob damit eine neue Rechtsauffassung bezüglich Rechtsverletzungen im digitalen Raum Einzug hält, bleibt allerdings abzuwarten.  Denn der BGH ging inhaltlich gar nicht darauf ein, ob im Frankfurter Falle der Vortrag des Klägers „überhaupt die hier interessierende Frage der konkreten Auffindbarkeit seines Fotos mittels Suchmaschinen ohne Kenntnis und Eingabe des Links zum Gegenstand hatte[.]“ Dabei ist vor allem bemerkenswert, dass der BGH in seiner Begründung sehr explizit auf diese zivilprozessliche Feinheit einging. Deshalb ist mehr als fraglich, ob das BGH-Urteil überhaupt mit der Sach- und Rechtslage im Falle des OLG Karlsruhe überhaupt vergleichbar ist. Vielmehr drängt sich die Frage auf, ob der BGH nicht anders entscheiden wird, wenn ihm der Fall des OLG Karlsruhe auf den Tisch gelegt wird. Die Revision des Karlsruher Urteils ist nämlich zum Zeitpunkt dieses Artikels noch möglich.

---

Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

---

Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!

Jun 23, 2021

In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr einen Mitschnitt des Webinars „Update Urheberrecht ​- die Top 10 der Fotorechtsfälle 2020“, das ich für den Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) halten durfte.

In dieser Folge gehe ich auf zwei aktuelle Urteile ein:

Am 10.11.2020 (AZ: VI ZR 62/17) wurde vom BGH entschieden, dass mit einer Bildberichterstattung über das Grab des für das Germanwings-Unglück verantwortlichen Ko-Piloten kein „Grabtourismus“ befördert werden darf. Die Karlsruher RichterInnen erklärten die Veröffentlichung des Fotos, das dem Online-Artikel der „Bild“ beigefügt war, für rechtswidrig mit der Begründung, dass auch die Hinterbliebenen und Angehörigen ein Recht darauf haben, bei der Trauerfeier „nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier“ zu werden

Die zweite Entscheidung vom 09.09.2020 des Landgericht München I (AZ: 21 O 15821/19) befasst sich beinahe lehrbuchmäßig mit der in der Praxis nicht immer trennscharf zu beantwortenden Frage, wann lediglich eine Idee übernommen wurde (und damit keine Urheberrechtsverletzung vorliegt) und wann eine unfreie Bearbeitung eines geschützten Werkes vorliegt. Anlass dafür war die Zeichnung „The Real Badman & Robben“, welche der FC Bayern München auf seine Merchandise-Artikel druckte. Denn diese basiert auf einer anderen Zeichnung, deren Vermarktung der Fussballclub gegenüber dem ursprünglichen Grafiker zuvor abgelehnt hatte.

---

Wenn Ihr neugierig geworden seid, findet Ihr den Link zum Mitschnitt mit allen 10 der releantesten Bildrechte-Urteile sowie den Link zur Anmekdung zum 5. Kongress Urheberrechtspolitik des Erich Pommer Instituts im Blogpost zu dieser Folge auf https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-2-der-interessantesten-bildrechts-urteile-des-vergangenen-jahres.html

---

Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

---

Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!

Apr 20, 2021

In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr einen Mitschnitt des Webinars „Update Urheberrecht ​- die Top 10 der Fotorechtsfälle 2020“, das ist für den Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) halten durfte.

In dieser Folge gehe ich auf zwei aktuelle Urteile ein:

Die Entscheidung des OLG Köln vom 17.12.2020 (Az. 15 U 37/20​) befasst sich mit der Frage, ob die Werbung mit einer Tina Turner Doppelgängerin auf Plakaten, die zu einer Tribute Show einladen sollen, rechtmäßig ist und spielt sich hauptsächlich im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sowie des Datenschutzrechtes bei der Darstellung von Personenbildern ab.

Die Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main vom 25.11.2020, (Az. 2-06 O 136/20​) stellt meiner Ansicht eine leichte Trendwende der Behandlung von Drohnen-Fotografie im Kontext der Panoramafreiheit dar. So wurde die Drohne bislang in der Rechtsprechung als ein Hilfsmittel gesehen, welches dazu geführt hat, dass Bilder, die damit erstellt wurden, nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt waren und damit unter Umständen Einwilligungen von Rechteinhabern an urheberrechtlich relevanten Bauwerken eingeholt werden mussten, wenn diese auf den Bildern zu erkennen waren. Das Landgericht Frankfurt am Main sieht die Sache anders.

---

Wenn Ihr neugierig geworden seid, findet Ihr den Link zum Mitschnitt mit allen 10 der releantesten Bildrechte-Urteile sowie den Link zur Anmekdung zum 5. Kongress Urheberrechtspolitik des Erich Pommer Instituts im Blogpost zu dieser Folge auf https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-2-der-interessantesten-bildrechts-urteile-des-vergangenen-jahres.html

---

Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

---

Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!

Mar 16, 2021

In der heutigen Podcastfolge erfahrt Ihr, was Ihr bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken unbedingt beachten solltet. Entgegen der Überschrift befassen wir uns dabei vordergründig mit den Netzwerken, in denen Bildverwendungen etwas populärer sind, als bei Clubhouse.

---

Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste!

---

Der Bedarf an guten Bildern nimmt stetig zu und gerade in den sozialen Netzwerken werden täglich Tonnen von Bildern hochgeladen. Was Ihr dabei rechtlich beachten solltet, erfahrt Ihr in dieser Podcastfolge.

Die Öffentlichkeit in sozialen Netzwerken 

Die wesentliche Verwertungsart bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken ist das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Gerade bei der Betrachtung privater Accounts oder kleinerer und vor allem geschlossener Gruppen könnte man auf den Gedanken kommen, dass dies keine “Öffentlichkeit” im Sinne dieser Norm darstellen könnte, da der Zugang zu den Gruppen limitiert und moderiert wird. Zudem finden sich teilweise recht kleine Gruppen wieder.  

Diese Fragen hat das Landgericht München I LG München I ( 37 O 17964/17) beantwortet und festgestellt, dass auch eine geschlossene Gruppe mit nur 390 Mitgliedern als Öffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinn zu sehen ist.  

Das Gericht stellt hier auf die Frage ab, ob die Mitglieder eine Art innere Verbindung aufweisen, oder ob auch “Fremde” der Gruppe beitreten können. Bloß allgemeine gemeinsame Interessen reichen hierfür nicht aus, sodass wohl für die meisten geschlossenen Gruppen auch unterhalb von 390 Mitgliedern gelten dürfte, dass Bildnutzungen als öffentlich und damit urheberrechtlich relevant zu qualifizieren sind.  

Werbekennzeichnung 

Das Thema der Werbekennzeichnung in sozialen Netzwerken beschäftigt uns nach wie vor. Erfreulich ist, dass viele Firmen mittlerweile dazu übergehen, das anfangs noch weitgehend unregulierte Zusammenarbeiten mit Influencern in vertragliche Bahnen zu lenken und damit vielen rechtlichen Stolpersteinen aus dem Weg gehen. Angesichts der nach wie vor uneinheitlichen Rechtsprechung dürfte das auch weiterhin der einzige Weg sein, sich rechtlich bestmöglich abzusichern.

Nach den unterschiedlich ausfallenden Urteilen in den Fällen Cathy Hummels und Pamela Reif bleiben viele Fragen zur Notwendigkeit der Werbekennzeichnung offen.

Allerdings wurde im November 2020 ein Gesetzesentwurf vorgestellt, nach dem fortan nur noch solche Posts als Werbung gekennzeichnet werden sollen, für die der Account-Betreiber auch wirklich eine Gegenleistung erhalten hat.

Ich halte Euch über die Entwicklungen dazu natürlich auf dem Laufenden.

Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum 

Die Tatsache, dass ich für Bildnutzungen aller Art auch und gerade in sozialen Netzwerken ein valides Nutzungsrecht benötige, ist nichts Neues. Die Zeiten, in denen die Betreiber großer Accounts glücklich darüber sind, dass ihre Bilder ungefragt von anderen Usern veröffentlicht werden, dürften vorbei sein und viele gehen mittlerweile erfolgreich gegen ungefragte Bildverwendungen vor.

Nachdem sich auch der Agenturmarkt nach anfänglichen kleineren Schwierigkeiten darauf eingestellt hat, dass Kunden die Bilder aus dem jeweiligen Agenturbestand auch für soziale Netzwerke benötigen, haben wir in letzter Zeit immer häufiger die Frage auf dem Tisch, was denn mit den kostenfreien Bilddatenbanken ist.

Darf ich Bilder von Unsplash und Co. auch in sozialen Netzwerken verwenden?

Auch wenn es fast schon zu schön scheint, um wahr zu sein, finden wir in den meisten Nutzungsbedingungen kostenfreier Bilddatenbanken eine umfassende Nutzungsgestattung ohne Einschränkungen für die Verwendung in sozialen Netzwerken. So heißt es zum Beispiel bei Unsplash: 

Unsplash grants you an irrevocable, nonexclusive, worldwide copyright license to download, copy, modify, distribute, perform, and use photos from Unsplash for free, including for commercial purposes, without permission from or attributing the photographer or Unsplash. This license does not include the right to compile photos from Unsplash to replicate a similar or competing service.” 

Wenn Ihr mehr zum Thema kostenfreie Bilder erfahren möchtet, könnt Ihr Euch hier meine Podcasfolge zu diesem Thema anhören.

Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

---

Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!

Feb 22, 2021

In der heutigen Folge beschäftigt mich die Frage, ob man denn wirklich immer Bilder bei kostenpflichtigen Agenturen beziehen muss oder ob man nicht doch der Versuchung unterliegen darf, kostenfreies Material zu verwenden.

---

Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste!

--

Gerade was das Bildangebot angeht, haben die kostenfreien Plattformen in den letzten Jahren wirklich nachgezogen und teilweise großartige Bilder im Bestand.

Doch worin genau liegt nun der Unterschied zwischen kostenfreien Bildplattformen und kostenpflichtigen Bildagenturen?

Dafür sehen wir uns zunächst mal die jeweils gültigen Rechtsordnungen bei  Agenturmaterial und  solchen Bildern an, die man direkt vom Urheber bezieht.

Der größte Unterschied liegt darin, dass Bildagenturen und Plattformen aller Art in der Regel Vertragswerk – zumeist in Form von Nutzungsbedingungen auf der Website – vorhalten, die allerhand Relevantes rund um Bildrechte regeln.

Beziehe ich meine Bilder direkt vom Urheber und schließe ich dabei keinen ausdrücklichen Vertrag, gilt dagegen das Gesetz.

Ihr unterliegt dann insbesondere den gesetzlichen Pflichten bei Bildnutzungen, wie der Nennungspflicht des § 13 UrhG, der besagt, dass die Nennung des Urhebers in Zusammenhang mit einer jeden Bildnutzung zu erfolgen hat. Zudem dürft Ihr die Bilder beispielsweise auch nur mit vorheriger Zustimmung bearbeiten, da Ihr ansonsten nach § 23 UrhG ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung begeht.

Ein zusätzliches Thema bei der Verwendung von Bildmaterial ohne ausdrückliche vertragliche Absprachen mit Eurer Bildquelle ist die sogenannte Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt ist und besagt, dass Ihr in diesem Fall nur diejenigen Nutzungsrechte erwerbt, die unter Beachtung der übrigen vertraglichen Bestimmungen zwischen Euch und dem Urheber zwingend erforderlich sind. Klärt man also keine oder nur unzureichend Nutzungsrechte und Nutzungsarten, erhält man keineswegs alle, sondern im Gegenteil, nur die allernötigsten Nutzungsrechte übertragen.

Was, wenn ein ausdrücklicher Vertrag geschlossen wurde?

All die oben genannten Themen und noch viel mehr lassen sich durch einen Vertrag klären. Dies kann durch einen individuellen Vertrag geschehen, wie er beispielsweise in der Praxis häufig zwischen Bildnutzern und Urhebern abgeschlossen wird.

Die Besonderheit bei Bildagenturmaterial ist, dass Euch der Vertag in der Regel einseitig vorgegeben wird und meist auch nicht verhandelt werden kann. Das Gute daran ist aber, dass Ihr Euch die Agentur Eures Vertrauens damit auch ganz einfach aussuchen könnt, indem Ihr die verschiedenen Nutzungsrechte online vergleichen könnt. Ihr könnt damit ganz einfach sehen, ob die Agenturen oder Plattformen, die für Euch aufgrund der vorgehaltenen Bildauswahl in die nähere Auswahl kommen, auch rechtlich das hergeben, was für Euch wichtig ist.

Kostenfrei vs. kostenpflichtig

Wo liegt nun aber die Besonderheit kostenfreier Bildangebote? Es ist die Haftung. Zu diesem Thema ist bei kostenfreiem Material zugunsten der Kunden meistens recht wenig zu finden.

Darüber hinaus werden Drittrechte teilweise nicht geklärt und oder die Haftung wird bei einigen der Plattformen sogar komplett ausgeschlossen.

Doch ist das wirklich das generelle Aus für kostenfreies Bildmaterial?

Nein.

Was tun?

Man könnte sich in der Praxis seine Bildnutzungen durchsehen und versuchen, diese im Rahmen einer Art Risikoeinschätzung zu bündeln. Man sollte dabei insbesondere darauf achten, wie exponiert die Nutzung ist und ob man vielleicht in Kauf nehmen kann und möchte, dass das ein oder andere Recht nicht geklärt sein kann.

Weniger intensive Nutzungen können dabei durchaus bei einer kostenfreien Plattform bezogen werden.

Wenn es aber wirklich darum geht, abgesichert zu sein, sollte man auf kostenpflichtiges Material einer validen Quelle beziehen und sich mit dieser auch einen haftenden Partner mit ins Boot holen.

Hat man auf diese mitunter schwierige Einschätzung keine Lust, empfehle ich im Zweifel zu kostenpflichtigen Agenturen zu greifen, die Euch auch hinsichtlich des Haftungsumfanges und nicht nur hinsichtlich der Bildauswahl zusagen.

Egal ob Ihr nun Bilder bei Bildagenturen kauft oder bei kostenfreien Plattformen bezieht – eines solltet Ihr Euch angewöhnen: Lest die Nutzungsbedingungen. Nur dann habt Ihr überhaupt die Möglichkeit, Euch ein Bild davon zu machen, ob bei der aktuellen Bildquelle gut aufgehoben seid oder doch lieber einen Mitbewerber auswählen solltet.

---

Hier geht es zur Anmeldung für das Webinar "Kostenfreie Bilder in der Unternehmenskommunikation – Schnäppchen oder Haftungsfalle?"

Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

---

Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!

Feb 10, 2021

In der Aktuellen Podcastfolge gehen wir auf die relevantesten Bildrechte ein und geben Euch damit das Grundlagenwissen für einen rechtlich sicheren Umgang mit Bildmaterialn in der Unternehmenskommunikation.

---

Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste!

--

Ein Bild – viele Rechte. Das Thema Bildrechte ist deutlich komplexer, als man auf den ersten Blick vermuten möchte und gerade aufgrund der vielen verschiedenen Bildrechte hat man hier die Möglichkeit, mit einer Bildnutzung mehrere Ansprüche auszulösen.

Damit Euch das nicht passiert, streifen wir in dieser Podcastfolge die nachfolgenden Rechtsgebiete:

Das Urheberrecht des Fotografen/der Fotografin

Dieses ist aufgrund der Tatsache, dass alle Bilder urheberrechtlichen Schutz genießen, das stärkste und stets zu beachtende Bildrecht und man kann sich als Faustformel merken, dass die Einwilligung des Urhebers bei jeder Bildverwendung eingeholt sein muss.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von abgebildeten Personen

Sind Menschen erkennbar abgebildet, so spielt auch deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine wichtige Rolle. Auch hier ist eine Bildveröffentlichung grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen möglich, wobei es mitunter Ausnahmen gibt, die in der Praxis eine große Rolle spielen. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen beispielsweise auch ohne Einwilligung verwendet werden. Bei Personenbilden spielt auch der Datenschutz eine tragende Rolle.

Das Hausrecht

Steht man bei der Erstellung eines Bildes nicht auf öffentlichen Grund (was meist gar nicht so einfach zu erkennen ist), benötigt man eine Fotoerlaubnis des Hausrechtsinhabers. Dieses Bildrecht zieht sich auch auf weitere Bildnutzer in der Rechtekette durch, sodass nicht nur der Fotograf davon betroffen ist.

Das Markenrecht an abgebildeten Logos

Sofern ein abgebildetes Logo markenrechtlich geschützt ist, so ist auch hier zu beachten, dass zumindest eine markenmäßige Nutzung der abgebildeten Marke nur mit Erlaubnis des Markeninhabers erlaubt ist.

---

Hier geht es zur Anmeldung für das Webinar "Update zum Urheberrecht – Top 10 der Bildrechts-Entscheidungen 2020"

Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

---

Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!

1